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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Steuer auf Vermögensübertragungen

Stand: 23. August 2026
15,4 Mrd. €
Steueraufkommen 2025
1,6 %
der Gesamtsteuereinnahmen
Länder
Ertragshoheit
Länder: 15,4 Mrd. €

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst unentgeltliche Vermögensübertragungen — sei es durch Erbschaft nach dem Tod oder durch Schenkung zu Lebzeiten. Beide Steuerarten sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zusammengefasst, weil sonst die Schenkung zu Lebzeiten als einfache Umgehung der Erbschaftsteuer genutzt werden könnte. Das Aufkommen fließt vollständig an die Bundesländer — 2025 waren es rund 15,4 Mrd. €, ein historischer Höchststand durch die Erbschaftswelle der Babyboomer-Generation.

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Welche Steuerklassen und Steuersätze gelten bei der Erbschaftsteuer?

Das ErbStG kennt drei Steuerklassen — je nach Verwandtschaftsgrad:

SteuerklasseWer gehört dazu
IEhepartner, eingetr. Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbschaft)
IIGeschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
IIIAlle anderen (Freunde, Lebenspartner ohne Trauschein, entfernte Verwandte)

Die Steuersätze steigen progressiv mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs:

Steuerpflichtiger ErwerbKlasse IKlasse IIKlasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6 Mio. €19 %30 %30 %
bis 13 Mio. €23 %35 %50 %
bis 26 Mio. €27 %40 %50 %
über 26 Mio. €30 %43 %50 %

Erbschaft-/Schenkungsteuersätze nach Steuerklasse und Erwerbshöhe · seitlich scrollbar

Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Steuerklasse und ErwerbshöheSteuerklasse I (enge Familie) zahlt zwischen 7 und 30 %, Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen) zwischen 15 und 43 % und Steuerklasse III (alle übrigen) 30 bzw. ab 13 Millionen Euro 50 %, jeweils gestaffelt nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.0%10%20%30%40%50%bis 75 Tsd. €bis 300 Tsd. €bis 600 Tsd. €bis 6 Mio. €bis 13 Mio. €bis 26 Mio. €bis > 26 Mio. €Klasse I (7–30 %)Klasse II (15–43 %)Klasse III (30/50 %)
Belegt: alle Steuersätze aus der Tabelle „Steuerklassen und Steuersätze" im Artikel (§ 19 ErbStG). Die x-Achse zeigt die sieben gesetzlichen Wertstufen kategorial (nicht wertproportional), da die Beträge von 75.000 € bis über 26 Mio. € reichen.

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Der Freibetrag bestimmt, wie viel steuerfrei übertragen werden kann. Er gilt pro Zehnjahresfrist — das heißt, Schenkungen können alle 10 Jahre erneut bis zur Freibetragsgrenze steuerfrei erfolgen.

VerhältnisFreibetrag
Ehepartner / eingetr. Lebenspartner500.000 €
Kinder (je Kind)400.000 €
Enkel (je Enkel)200.000 €
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen (Steuerklasse II)20.000 €
Alle übrigen (Steuerklasse III)20.000 €

Welche besonderen Steuerbefreiungen gibt es bei der Erbschaftsteuer?

Zusätzlich zu den Freibeträgen gibt es wichtige Befreiungen:

  • Selbst genutztes Familienheim: Erbt der Ehepartner das gemeinsam bewohnte Haus und bewohnt es mindestens 10 Jahre weiter, ist es vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Für Kinder gilt dies für Wohnflächen bis 200 m².
  • Betriebsvermögen: Erhebliche Vergünstigungen für Unternehmensnachfolge (Optionsverschonung bis 100 % bei Einhaltung von Behaltens- und Lohnsummenfristen)
  • Hausrat und persönliche Gegenstände: bis 41.000 € steuerfrei (Steuerklasse I)

Wie funktioniert die Zehnjahresfrist bei Schenkungen?

Wer Vermögen rechtzeitig überträgt, kann erheblich Steuern sparen: Schenkungen alle 10 Jahre nutzen den Freibetrag mehrfach. Beispiel: Eltern schenken einem Kind 2015 und 2025 je 400.000 € → beide Male steuerfrei, insgesamt 800.000 € ohne einen Euro Steuer.

Wohin fließt das Geld?

Das Aufkommen fließt vollständig an die Länder — je nach dem Bundesland, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte. Da die Steuersätze und Freibeträge bundeseinheitlich geregelt sind (anders als z. B. Grunderwerbsteuer), gibt es keine Möglichkeit für Länder, am Steuersatz zu drehen.

Kassiert vs. festgesetzt: Die oben genannten 15,4 Mrd. € sind das kassenmäßige Aufkommen — also Geld, das 2025 tatsächlich bei den Ländern eingegangen ist. Die Finanzämter haben im selben Jahr aber 21,4 Mrd. € an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt (Destatis, Erbschaftsteuerstatistik 2025). Die Differenz entsteht, weil große Erbschaften nach § 28 ErbStG bis zu zehn Jahre gestundet werden können und zwischen Steuerbescheid und Zahlung oft Monate vergehen.

Ist die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß?

Das BVerfG erklärte die frühere Berechnung 2014 teilweise für verfassungswidrig, weil Betriebsvermögen gegenüber privatem Vermögen bevorzugt wurde. Die 2016 in Kraft getretene Reform verschärfte die Bedingungen für Unternehmensverschonung leicht — grundsätzlich blieb das Privileg aber erhalten. Die Frage, ob große Erbschaften gerechter besteuert werden sollten, ist politisch höchst umstritten.

❓Häufige Fragen

Wem steht das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer zu und wie viel bringt sie ein?▾

Die Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhoben. Sie fließt vollständig an die Bundesländer und bringt rund 15 Mrd. € pro Jahr ein. Rechtsgrundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?▾

Die Freibeträge (alle 10 Jahre nutzbar) betragen: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder (je Elternteil), 200.000 € für Enkelkinder und 20.000 € für alle übrigen Personen. Bis zu diesen Beträgen ist der Erwerb steuerfrei.

Wie hoch sind die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer?▾

Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse (I–III) und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Steuerklasse I (enge Familie) zahlt 7–30 %, Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen) 15–43 % und Steuerklasse III (alle übrigen) 30–50 %.

Ist das Familienheim erbschaftsteuerfrei?▾

Ja, unter Bedingungen: Das selbst genutzte Familienheim ist steuerfrei, wenn es an den Ehepartner übergeht oder wenn Kinder es erben und mindestens 10 Jahre selbst bewohnen. Bei Kindern gilt die Steuerbefreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m².

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