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Steuerpolitik & Analyse

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was auf dem Spiel steht

Im Oktober hat Karlsruhe zwei Klagen gegen die Erbschaftsteuer verhandelt, die in entgegengesetzte Richtungen ziehen: Bayern will niedrigere Steuern und eigene Regeln, ein Erbe will die Vorteile für Firmenerben kippen. Worum es geht, welche Ausgänge denkbar sind und was das für normale Erben bedeutet.

21. Oktober 2026·11 Min. Lesezeit·vollbesteuert RedaktionStand: 21. Oktober 2026
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Die Erbschaftsteuer ist die Steuer, die das Bundesverfassungsgericht am häufigsten beschäftigt hat. 1995, 2006 und 2014 hat es sie jeweils ganz oder teilweise beanstandet. Jetzt liegt sie zum vierten Mal in Karlsruhe, diesmal mit zwei Verfahren gleichzeitig. Verhandelt wurde am 12. und 13. Oktober 2026, ein Urteil steht aus.

Das Besondere: Die beiden Klagen ziehen in entgegengesetzte Richtungen. Bayern hält die Steuer für zu hoch und will, dass die Länder selbst über Freibeträge und Sätze entscheiden. Ein Erbe von Privatvermögen hält sie für ungerecht, weil Firmenerben fast nichts zahlen. Je nachdem, wie das Gericht entscheidet, könnte die Steuer für manche sinken und für andere steigen. Dieser Artikel sortiert, worum es in den beiden Verfahren geht, welche Ausgänge realistisch sind und was das für Erben bedeutet, die kein Unternehmen erben. Die Grundlagen der Steuer stehen auf der Seite zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Um wie viel Geld geht es?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine kleine Steuer mit großer Symbolkraft. Kassenmäßig brachte sie 2025 rund 15,4 Mrd. € ein, das Geld geht vollständig an die Länder. Festgesetzt haben die Finanzämter im selben Jahr sogar 21,4 Mrd. €, ein Rekord. Der Unterschied entsteht, weil große Beträge gestundet werden und Zahlungen oft erst im Folgejahr eingehen.

Kennzahl 2025WertQuelle
Übertragenes Vermögen (nur Fälle mit festgesetzter Steuer)141,1 Mrd. €Destatis
Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer21,4 Mrd. € (+60,8 %)Destatis
davon Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer13,3 / 8,1 Mrd. €Destatis
Übertragenes Betriebsvermögen bei Erwerben über 26 Mio. €9,8 Mrd. €Destatis
Erlassene Steuer nach Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)3,7 Mrd. €Destatis

Die Statistik erfasst nur Erbschaften und Schenkungen, für die Steuer festgesetzt wurde. Die meisten Vermögensübergänge liegen innerhalb der Freibeträge und tauchen deshalb gar nicht auf. Schon das zeigt: Für die große Mehrheit der Erben ist die Steuer kein Thema.

Was will Bayern?

Das erste Verfahren ist eine abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung (Az. 1 BvF 1/23). Bayern greift die Steuer auf zwei Ebenen an.

Erstens die Zuständigkeit. Der Bund darf Steuergesetze, deren Aufkommen den Ländern zusteht, nur erlassen, wenn eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 GG). Bayern hält das bei der Erbschaftsteuer für nicht gegeben. Wäre das richtig, könnten die Länder Freibeträge und Steuersätze selbst festlegen.

Zweitens drei konkrete Regeln: die Bewertung von Grundstücken, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze (§§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbStG). Bayerns Kritik: Die Freibeträge, etwa 400.000 € je Kind, sind seit 2009 unverändert, obwohl Preise und vor allem Immobilienwerte seitdem stark gestiegen sind. Wer in München ein durchschnittliches Elternhaus erbt, überschreitet den Freibetrag viel eher als jemand in der Uckermark. Das verletze den Gleichheitssatz, den Schutz des Eigentums und den Schutz der Familie.

Der Gegeneinwand ist ebenso naheliegend: Unterschiedliche Steuern für gleich hohe Erbschaften, je nach Wohnort, wären ihrerseits eine Ungleichbehandlung. Kein anderes Land hat Bayerns Antrag unterstützt, Nordrhein-Westfalen ist ihm ausdrücklich entgegengetreten. Der vom Gericht geladene Sachverständige verwies auf Erfahrungen im Ausland, wo regionale Erbschaftsteuern einen „Wettlauf um möglichst niedrige Steuersätze“ ausgelöst hätten. Laut Prozessberichten wirkte der Senat bei diesem Verfahren skeptisch.

Was will der Beschwerdeführer?

Das zweite Verfahren ist eine Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22). Ein Mann hat 2018 von seiner Tante Wertpapiere und Grundbesitz geerbt, also reines Privatvermögen, und dafür rund 47.000 € Erbschaftsteuer gezahlt. Er hält es für gleichheitswidrig, dass Erben von Betriebsvermögen unter bestimmten Bedingungen keine oder kaum Steuer zahlen.

Wie groß der Unterschied ist, zeigen die Regeln für begünstigtes Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG):

RegelverschonungOptionsverschonung
Steuerfreier Anteil85 %100 %
Behaltensfrist5 Jahre7 Jahre
Lohnsumme, die gehalten werden muss (bei mehr als 15 Beschäftigten)400 % in 5 Jahren700 % in 7 Jahren
Weitere Bedingung—Verwaltungsvermögen höchstens 20 %

Für Erwerbe über 26 Mio. € gibt es Sonderregeln: Die Verschonung schmilzt ab, oder der Erbe beantragt eine Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Dann wird die Steuer erlassen, soweit er sie nicht aus der Hälfte seines übrigen, nicht betrieblichen Vermögens bezahlen kann. 2025 wurden auf diesem Weg 3,7 Mrd. € erlassen, der größte Teil davon bei Schenkungen.

Gerichtspräsident Stephan Harbarth stellte in der Verhandlung klar, es gehe ausschließlich um die Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung der Erwerber gerechtfertigt ist. Nach Prozessberichten fragte der Senat vor allem nach drei Punkten:

  • Warum die 26-Mio.-Grenze am Erwerb ansetzt und nicht am Unternehmen, obwohl die Verschonung das Unternehmen schützen soll.
  • Warum die Verschonungsbedarfsprüfung nur fragt, ob der Erbe zahlen kann, und nicht, ob Betrieb und Arbeitsplätze gefährdet wären.
  • Wie Gestaltungen über Familienstiftungen oder minderjährige Erben zu bewerten sind.

Was spricht für die Verschonung, was dagegen?

Die Argumente sind seit Jahren dieselben, und beide Seiten haben ein Stück recht.

Für die Verschonung argumentieren die Bundesregierung und die Wirtschaftsverbände. Die Bundesregierung hält die Ziele weiter für tragfähig: Arbeitsplätze, Investitionen und Innovation in Familienunternehmen sollen beim Generationswechsel nicht durch eine Steuerzahlung gefährdet werden. Der BDI wies darauf hin, dass ein hoher Unternehmenswert noch keine verfügbare Liquidität bedeutet. Eine Steuer von 30 % auf einen Firmenwert müsste oft über Kredite, Anteilsverkäufe oder höhere Ausschüttungen finanziert werden, und dieses Geld fehle dann im Betrieb.

Gegen die Verschonung in ihrer heutigen Form argumentiert der Beschwerdeführer: Begünstigt würden auch Erben, die nur Anteile halten und Dividenden beziehen, ohne im Unternehmen tätig zu sein. Geschützt werde dann nicht der Betrieb, sondern das Vermögen des Erben. Auffällig fanden die geladenen Sachverständigen, dass die empirische Datenlage zur Frage, ob die Erbschaftsteuer tatsächlich Unternehmen und Arbeitsplätze gefährdet, „überraschend schwach und lückenhaft“ sei.

Was dieser Streit nicht zeigt: dass Familienunternehmen insgesamt zu wenig Steuern zahlen. Ertragsteuern auf laufende Gewinne fallen unabhängig von der Erbschaftsteuer an. Es geht allein um die Frage, ob der Übergang von einer Generation zur nächsten anders besteuert werden darf als bei anderem Vermögen.

Welche Lösungen wurden diskutiert?

In der Verhandlung kamen mehrere Alternativen zur Sprache. Keine davon wird das Gericht selbst vorschreiben, es kann nur Grenzen ziehen:

  • Flat Tax mit breiter Bemessungsgrundlage: ein einheitlicher, niedriger Satz auf alle Erbschaften, dafür ohne Ausnahmen für Betriebsvermögen. Mehrere Sachverständige zeigten Sympathie dafür. Damit das Aufkommen gleich bleibt, müsste der Satz nach ihren Angaben bei etwa 15 % liegen statt der zuvor oft genannten 10 %.
  • Lange Stundung, etwa über 20 Jahre: Die Steuer wird festgesetzt, aber aus den laufenden Erträgen abgezahlt. Gegeneinwand: Auch das entzieht dem Unternehmen Kapital, und nur bei Sätzen bis etwa 10 % sei es tragbar.
  • Stille Beteiligung des Staates statt Zahlung, eine ertragsabhängige Besteuerung oder Modelle nach dänischem Vorbild.

Welche Ausgänge sind realistisch?

Das Gericht hat sich in der Verhandlung nicht in die Karten schauen lassen. Aus der Rechtsprechung lassen sich aber Muster ablesen:

AusgangWie wahrscheinlich?Was dann passiert
Bayerns Antrag scheitertnach den Prozessberichten eher wahrscheinlichDie Steuer bleibt bundeseinheitlich, Freibeträge und Sätze bleiben Sache des Bundes
Verschonung im Grundsatz bestätigt, Nachbesserung bei Großerwerbengilt unter Beobachtern als denkbarDer Gesetzgeber müsste die Regeln über 26 Mio. € enger fassen, etwa durch unternehmensbezogene Grenzen oder zusätzliche Bedingungen
Verschonung weitgehend verworfengilt als unwahrscheinlich, weil das Gericht sie 2014 dem Grunde nach gebilligt hatgrundlegende Reform, etwa in Richtung breiter Bemessungsgrundlage mit niedrigerem Satz
Alles bleibt, wie es istmöglichkeine Änderung

Erklärt das Gericht eine Regel für verfassungswidrig, hebt es sie in der Regel nicht sofort auf. 2014 erlaubte es, das alte Recht weiter anzuwenden, und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis Mitte 2016. Die Reform kam dann im Herbst 2016. Ein ähnlicher Ablauf wäre auch diesmal zu erwarten: ein Urteil vielleicht im Frühjahr 2027, ein neues Gesetz ein bis zwei Jahre später.

Was bedeutet das für normale Erben?

Für die meisten: wenig. Wer unterhalb der Freibeträge erbt, zahlt heute keine Erbschaftsteuer und wird es aller Voraussicht nach auch nach dem Urteil nicht tun. Für Kinder sind das 400.000 € je Elternteil, für Ehepartner 500.000 €, das selbst genutzte Familienheim kommt unter Bedingungen noch dazu.

Spürbar werden könnte das Urteil in zwei Gruppen:

  • Erben von Immobilien in teuren Regionen, die heute knapp über dem Freibetrag liegen. Sie würden von höheren oder regionalisierten Freibeträgen profitieren. Ein Erfolg Bayerns gilt aber als unsicher, und auch dann müsste erst der Gesetzgeber handeln.
  • Erben und Beschenkte großer Unternehmensvermögen. Sie müssen sich darauf einstellen, dass die Regeln über 26 Mio. € strenger werden.

Ob man vor diesem Hintergrund Schenkungen vorziehen sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Bis zum Urteil und zur Neuregelung gilt das geltende Recht. 2014 hat das Gericht dem Gesetzgeber aber ausdrücklich erlaubt, die Neuregelung für übermäßige Gestaltungen rückwirkend ab dem Tag des Urteils gelten zu lassen. Wer erst nach einem Urteil handelt, kann sich also nicht sicher auf das alte Recht verlassen. Wer größere Vermögen übertragen will, sollte das mit einer Beratung klären, nicht anhand von Prognosen über ein Urteil.

Kurz zusammengefasst

  • Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 über zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer verhandelt. Ein Urteil steht aus, ein Termin ist nicht bekannt.
  • Bayern (1 BvF 1/23) will Länderkompetenz und rügt Freibeträge, die seit 2009 unverändert sind. Kein anderes Land unterstützt den Antrag, der Senat wirkte skeptisch.
  • Der Beschwerdeführer (1 BvR 804/22) hält die Verschonung von Betriebsvermögen (85 % oder 100 % steuerfrei) für gleichheitswidrig. Im Fokus standen die Regeln für Erwerbe über 26 Mio. €.
  • 2025 wurden 21,4 Mrd. € Steuer festgesetzt, ein Rekord. 3,7 Mrd. € wurden über die Verschonungsbedarfsprüfung erlassen.
  • Am wahrscheinlichsten gilt eine Nachbesserung bei Großerwerben, eine vollständige Abschaffung der Verschonung eher nicht.
  • Für Erben innerhalb der Freibeträge ändert sich voraussichtlich nichts.
  • Bis zu Urteil und Neuregelung gilt das bisherige Recht.

Quellen:

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❓Häufige Fragen

Ist die Erbschaftsteuer verfassungswidrig?▾

Das ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 über zwei Verfahren verhandelt, ein Urteil steht aus. Bis zu einer Entscheidung gilt das bisherige Recht unverändert. 1995, 2006 und 2014 hat das Gericht die Erbschaftsteuer jeweils ganz oder teilweise beanstandet und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt.

Wann entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftsteuer?▾

Einen Termin gibt es nicht. 2014 lagen zwischen Verhandlung und Urteil rund fünf Monate. Ein ähnlicher Abstand würde ein Urteil im Frühjahr 2027 bedeuten.

Steigen durch das Urteil die Freibeträge?▾

Nicht automatisch. Bayern rügt zwar, dass die Freibeträge seit 2009 nicht angepasst wurden, das Gericht wirkte in der Verhandlung aber skeptisch. Selbst bei einem Erfolg müsste der Gesetzgeber die Freibeträge neu festlegen, das Gericht setzt sie nicht selbst.

Was ist die Verschonung von Betriebsvermögen?▾

Wer ein Unternehmen erbt oder geschenkt bekommt, zahlt auf 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens keine Erbschaftsteuer, wenn er den Betrieb fortführt und die Lohnsumme hält. Bei Erwerben über 26 Mio. € kann die Steuer zusätzlich erlassen werden, wenn der Erbe sie nicht aus seinem übrigen Vermögen zahlen kann. Genau diese Regeln stehen in Karlsruhe auf dem Prüfstand.

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026 · vollbesteuert Redaktion
Zahlen und Rechtsstand zuletzt am 21. Oktober 2026 gegen die amtlichen Quellen geprüft. Wie wir arbeiten

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