Örtliche Steuern in Deutschland
Örtliche Steuern sind Steuern, die Gemeinden und kreisfreie Städte eigenständig erheben — mit dem Recht, Art, Höhe und Ausgestaltung im Rahmen des Landesrechts selbst zu bestimmen. Sie sind neben der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an Einkommen- und Umsatzsteuer die dritte Säule der kommunalen Finanzierung.
Systematik: Welche Steuern erheben Gemeinden?
Gemeinden finanzieren sich aus drei Quellen:
| Quelle | Aufkommen 2025 | Merkmale |
|---|---|---|
| Gewerbesteuer | 69,2 Mrd. € | Hebesatz frei wählbar |
| Gemeindeanteil ESt | ~42 Mrd. € | fester Anteil (15 %) |
| Gemeindeanteil USt | ~3 Mrd. € | fester Anteil (~2,2 %) |
| Grundsteuer | 16,1 Mrd. € | Hebesatz frei wählbar |
| Örtliche Verbrauch-/Aufwandsteuern | ca. 1,5 Mrd. € | vollständig kommunal |
Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind dabei die eigentlich "freien" Kommunalsteuern — hier entscheidet die Gemeinde selbst, ob sie sie überhaupt erhebt.
Die wichtigsten örtlichen Steuern
Hundesteuer
Die am weitesten verbreitete örtliche Steuer — nahezu jede deutsche Gemeinde erhebt sie. Sätze von ca. 50 € (Kleinstgemeinden) bis 300 €/Hund (Großstädte). Listenhunde können das Vierfache kosten. Aufkommen bundesweit: 429,6 Mio. € (2025).
Zweitwohnungsteuer
Erhoben von touristisch oder universitätsstädtisch geprägten Gemeinden auf den Aufwand für eine Nebenwohnung. Typische Sätze: 10–16 % der Jahreskaltmiete. Aufkommen: 257,7 Mio. € (2025).
Vergnügungsteuer
Hauptsächlich auf Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten. Größte örtliche Steuer nach Hunde- und Zweitwohnungsteuer. Aufkommen: 898,1 Mio. € (2025).
Schankerlaubnissteuer
Einmalige oder jährliche Abgabe auf die Gaststättenerlaubnis. Nur noch in sehr wenigen Gemeinden erhoben. Aufkommen bundesweit: 0,2 Mio. € (2025) — ein Fossil.
→ Mehr zur Schankerlaubnissteuer
Getränkesteuer
In Deutschland faktisch abgeschafft — das europäische Mehrwertsteuerrecht hat eine parallele kommunale Getränkesteuer unmöglich gemacht. Aufkommen: 0 € (2025).
Gemeindliche Steuersatzhoheit
Das Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) garantiert den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung — dazu gehört auch das Recht, örtliche Steuern zu erheben. Beim Hebesatzrecht für Grundsteuer und Gewerbesteuer gibt es keine Obergrenze — Gemeinden können grundsätzlich beliebig hohe Hebesätze festlegen (in der Praxis begrenzt durch Abwanderung von Unternehmen und Bevölkerung).
Kommunaler Finanzausgleich
Da die Steuerkraft der Gemeinden stark variiert (eine Gemeinde mit BMW-Werk zahlt viel mehr Gewerbesteuer als eine Schlafdorf-Gemeinde), gibt es auf Landesebene einen kommunalen Finanzausgleich: Steuerstarke Gemeinden zahlen ein, steuerschwache erhalten Zuweisungen. Das Ziel ist eine Mindestausstattung für alle Gemeinden.