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Steuerkategorie

Örtliche Steuern: Kommunale Abgaben der Gemeinden

Örtliche Steuern in Deutschland

Örtliche Steuern sind Steuern, die Gemeinden und kreisfreie Städte eigenständig erheben — mit dem Recht, Art, Höhe und Ausgestaltung im Rahmen des Landesrechts selbst zu bestimmen. Sie sind neben der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an Einkommen- und Umsatzsteuer die dritte Säule der kommunalen Finanzierung.

Systematik: Welche Steuern erheben Gemeinden?

Gemeinden finanzieren sich aus drei Quellen:

QuelleAufkommen 2025Merkmale
Gewerbesteuer69,2 Mrd. €Hebesatz frei wählbar
Gemeindeanteil ESt~42 Mrd. €fester Anteil (15 %)
Gemeindeanteil USt~3 Mrd. €fester Anteil (~2,2 %)
Grundsteuer16,1 Mrd. €Hebesatz frei wählbar
Örtliche Verbrauch-/Aufwandsteuernca. 1,5 Mrd. €vollständig kommunal

Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind dabei die eigentlich "freien" Kommunalsteuern — hier entscheidet die Gemeinde selbst, ob sie sie überhaupt erhebt.

Die wichtigsten örtlichen Steuern

Hundesteuer

Die am weitesten verbreitete örtliche Steuer — nahezu jede deutsche Gemeinde erhebt sie. Sätze von ca. 50 € (Kleinstgemeinden) bis 300 €/Hund (Großstädte). Listenhunde können das Vierfache kosten. Aufkommen bundesweit: 429,6 Mio. € (2025).

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Zweitwohnungsteuer

Erhoben von touristisch oder universitätsstädtisch geprägten Gemeinden auf den Aufwand für eine Nebenwohnung. Typische Sätze: 10–16 % der Jahreskaltmiete. Aufkommen: 257,7 Mio. € (2025).

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Vergnügungsteuer

Hauptsächlich auf Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten. Größte örtliche Steuer nach Hunde- und Zweitwohnungsteuer. Aufkommen: 898,1 Mio. € (2025).

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Schankerlaubnissteuer

Einmalige oder jährliche Abgabe auf die Gaststättenerlaubnis. Nur noch in sehr wenigen Gemeinden erhoben. Aufkommen bundesweit: 0,2 Mio. € (2025) — ein Fossil.

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Getränkesteuer

In Deutschland faktisch abgeschafft — das europäische Mehrwertsteuerrecht hat eine parallele kommunale Getränkesteuer unmöglich gemacht. Aufkommen: 0 € (2025).

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Gemeindliche Steuersatzhoheit

Das Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) garantiert den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung — dazu gehört auch das Recht, örtliche Steuern zu erheben. Beim Hebesatzrecht für Grundsteuer und Gewerbesteuer gibt es keine Obergrenze — Gemeinden können grundsätzlich beliebig hohe Hebesätze festlegen (in der Praxis begrenzt durch Abwanderung von Unternehmen und Bevölkerung).

Kommunaler Finanzausgleich

Da die Steuerkraft der Gemeinden stark variiert (eine Gemeinde mit BMW-Werk zahlt viel mehr Gewerbesteuer als eine Schlafdorf-Gemeinde), gibt es auf Landesebene einen kommunalen Finanzausgleich: Steuerstarke Gemeinden zahlen ein, steuerschwache erhalten Zuweisungen. Das Ziel ist eine Mindestausstattung für alle Gemeinden.

Aufkommensdaten: Destatis, Kassenstatistik 2025 (vorläufig).