Die Getränkesteuer in Deutschland
Die Getränkesteuer war eine kommunale Verbrauchsteuer auf nichtalkoholische und alkoholische Getränke, die in Gaststätten und Restaurants ausgeschenkt wurden. Sie existiert in Deutschland praktisch nicht mehr — das Destatis-Aufkommen 2025 beträgt 0 Mio. €. Trotzdem taucht sie noch in manchen Steuerlisten auf, weil das gesetzliche Recht der Gemeinden, sie zu erheben, nie ausdrücklich abgeschafft wurde.
Was war die Getränkesteuer?
Die Getränkesteuer richtete sich gegen den Gastronomieumsatz mit Getränken. Besteuert wurde der Ausschank — also das Verkaufen von Getränken in Restaurants, Kneipen und Cafés. Sie war eine typische Gaststättensteuer.
Steuersatz (historisch, je nach Gemeinde): 5–15 % des Verkaufspreises
Beispiel (historisch): Eine Kneipe verkauft monatlich für 10.000 € Getränke. Bei 10 % Getränkesteuer: 1.000 € Steuerschuld/Monat an die Gemeinde.
Wie verbreitet war sie?
Bis in die 1980er-Jahre erhoben zahlreiche deutsche Gemeinden eine Getränkesteuer, meist als Teil eines Bündels kommunaler Aufwand- und Verbrauchsteuern neben Vergnügungsteuer und Schankerlaubnissteuer. Besonders in Kur- und Fremdenverkehrsorten war sie verbreitet, weil sie einen Teil der touristischen Wertschöpfung — den Verzehr in Gaststätten — unmittelbar für den Gemeindehaushalt abschöpfte. Mit sinkendem Verwaltungsnutzen und wachsendem EU-rechtlichem Druck verzichteten die meisten Kommunen schon vor einem endgültigen Verbot freiwillig auf die Erhebung.
Warum existiert sie nicht mehr?
Die Getränkesteuer geriet unter EU-rechtlichen Druck, weil Mitgliedstaaten nach Art. 33 der 6. EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) keine Steuern mit dem Charakter einer Umsatzsteuer erheben dürfen. Ob eine kommunale Getränkesteuer diesen Test besteht, prüfte der Europäische Gerichtshof 2000 exemplarisch für Österreich (Urteil vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, EKW und Wein & Co) — mit einem differenzierten Ergebnis: Die Steuer bestand den Art.-33-Test zwar, wurde für alkoholische Getränke aber auf einer anderen Rechtsgrundlage verworfen — der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 92/12/EWG (Art. 3 Abs. 2), weil sie dort keine eigenständige, nicht-fiskalische Zielsetzung verfolgte. Für alkoholfreie Getränke und Speiseeis blieb eine solche Steuer dagegen ausdrücklich zulässig.
Die meisten deutschen Gemeinden hatten ihre Getränkesteuer da bereits im Laufe der 1990er Jahre abgeschafft — vorsorglich angesichts der wachsenden Rechtsunsicherheit um solche kommunalen Verbrauchsteuern in der EU, nicht als direkte Folge dieses erst später ergangenen Urteils.
Wie kann EU-Recht nationales Kommunalsteuerrecht verdrängen?
Der Fall der Getränkesteuer zeigt, wie EU-Harmonisierungsrecht nationales Kommunalsteuerrecht einschränken kann. Weil die Mehrwertsteuer EU-weit harmonisiert ist, dürfen die Mitgliedstaaten keine Steuern mit umsatzsteuerähnlichem Charakter danebenerheben — das würde die Binnenmarktneutralität untergraben.
Nicht jede historische Gemeindeabgabe scheiterte allerdings an diesem Grundsatz: Die bayerische Speiseeissteuer (seit 1930 erhoben) wurde bereits 1972 durch schlichten Gesetzgebungsakt abgeschafft — Jahrzehnte vor der hier einschlägigen EU-Rechtsprechung. Im oben genannten Urteil bestätigte der EuGH sogar ausdrücklich, dass eine Steuer auf Speiseeis unionsrechtlich zulässig gewesen wäre.
Welche Steuer ersetzt heute die Getränkesteuer?
Gemeinden, die Gaststätten und Vergnügungsbetriebe steuerlich erfassen wollen, greifen heute zur Vergnügungsteuer — die zielt jedoch auf Spielautomaten und Unterhaltungsangebote, nicht auf den Getränkeausschank.
Eine echte Wiedereinführung der Getränkesteuer wäre EU-rechtlich nur zulässig, wenn sie sich deutlich genug von der Umsatzsteuer unterscheidet — was in der Praxis kaum realisierbar ist.