Seit 2009 gilt für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne die Abgeltungsteuer: Die Bank behält 25 % plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer ein, und damit ist die Einkommensteuer auf diese Erträge „abgegolten". Für die meisten Anleger stimmt das auch – sie müssen ihre Kapitalerträge nirgends angeben.
Die Anlage KAP ist das Formular in der Steuererklärung, mit dem man von dieser Regel abweicht. Manchmal muss man, oft lohnt es sich, und in einigen Fällen verschenkt man ohne sie jedes Jahr Geld. Dieser Artikel sortiert, wann was gilt – mit einem Rechner für die wichtigste Frage: Lohnt sich die Günstigerprüfung für dich?
Wann musst du die Anlage KAP abgeben?
Pflicht ist die Anlage KAP immer dann, wenn auf steuerpflichtige Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (§ 32d Abs. 3 EStG). Dann kommt die Steuer erst über die Veranlagung – und zwar unabhängig davon, ob du sonst zur Abgabe verpflichtet wärst. Die typischen Fälle:
- Depot oder Konto im Ausland: Ausländische Broker und Banken führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab. Erträge aus Investmentfonds in solchen Depots gehören in die zusätzliche Anlage KAP-INV.
- Zinsen aus Privatdarlehen, etwa wenn du Freunden oder Verwandten Geld gegen Zinsen geliehen hast.
- Kirchensteuer-Sperrvermerk: Wer der Bank die Abfrage seiner Religionszugehörigkeit gesperrt hat, muss die Kirchensteuer auf Kapitalerträge in der Erklärung nachholen (§ 51a Abs. 2d EStG).
Der Steuersatz bleibt dabei derselbe: 25 % plus Soli. Die Anlage KAP ist in diesen Fällen also kein Nachteil, sondern nur der Weg, auf dem die Steuer erhoben wird.
Wann lohnt sich die Anlage KAP freiwillig?
Hat eine deutsche Bank die Steuer korrekt abgeführt, kannst du trotzdem eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen (§ 32d Abs. 4 EStG). Das Gesetz nennt die typischen Anlässe selbst:
| Situation | Was die Anlage KAP bringt |
|---|---|
| Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft | Freistellungsauftrag falsch verteilt oder vergessen – zu viel gezahlte Steuer kommt zurück |
| Verluste bei einer anderen Bank | Verrechnung über Bankgrenzen hinweg (mit Verlustbescheinigung, siehe unten) |
| Ersatzbemessungsgrundlage | Nach einem Depotwechsel ohne übermittelte Kaufkurse besteuert die Bank pauschal 30 % des Verkaufserlöses – mit Nachweis der echten Kosten wird korrigiert |
| Ausländische Quellensteuer nicht angerechnet | Nachträgliche Anrechnung, soweit die Bank sie nicht berücksichtigt hat |
| Niedriges Einkommen | Günstigerprüfung: Besteuerung mit dem persönlichen Tarif statt 25 % |
Die ersten vier Punkte sind reine Korrekturen – das Ergebnis ist immer die richtig berechnete Abgeltungsteuer. Der letzte Punkt ist anders: Er wechselt das Besteuerungssystem.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Mit der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragst du, dass deine Kapitalerträge nicht mit 25 % besteuert werden, sondern zusammen mit dem übrigen Einkommen nach dem normalen Einkommensteuertarif. Das Finanzamt rechnet beide Varianten durch – einschließlich Soli und Kirchensteuer – und wendet die günstigere an. Eine Nachzahlung kann durch den Antrag allein deshalb nicht entstehen.
Drei Regeln muss man kennen:
- Alles oder nichts. Die Günstigerprüfung gilt für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres, nicht nur für einzelne. Du musst deshalb auch die Erträge angeben, auf die bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde – die Jahressteuerbescheinigungen der Banken liefern die Zahlen.
- Nur der Sparerpauschbetrag. Abgezogen werden 1.000 € (Zusammenveranlagung 2.000 €), tatsächliche Werbungskosten wie Depotgebühren bleiben auch hier außen vor (§ 20 Abs. 9 EStG).
- Die Erträge zählen dann zu den Einkünften. Das ist meistens folgenlos, kann aber Regelungen berühren, die an die Höhe der Einkünfte anknüpfen. Weil das Finanzamt ohnehin nur die günstigere Variante wählt, betrifft das in der Praxis nur Randfälle.
Bis zu welchem Einkommen lohnt sich die Günstigerprüfung?
Die verbreitete Faustregel lautet: „Wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt." Das ist fast richtig – aber eben nur fast, und die Abweichung ist für viele Leser genau die entscheidende.
Auf die Abgeltungsteuer fällt immer der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 % an; die Soli-Freigrenze gilt ausdrücklich nicht für sie (§ 3 Abs. 3 SolZG). Im normalen Tarif fällt bei kleinen und mittleren Einkommen dagegen gar kein Soli an. Verglichen werden also nicht 25 %, sondern 26,375 % mit dem persönlichen Grenzsteuersatz. Diese Schwelle erreicht der Tarif 2026 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 24.700 € – nicht schon bei den rund 20.800 €, bei denen er die 25 % überschreitet.
Weil es „alles oder nichts" ist, hängt die genaue Grenze auch von der Höhe der Kapitalerträge ab: Je mehr Erträge, desto weiter reichen sie in höhere Tarifstufen hinein.
| Steuerpflichtige Kapitalerträge (nach Sparerpauschbetrag) | Günstigerprüfung lohnt bis zu einem übrigen zvE von etwa |
|---|---|
| 500 € | 24.100 € |
| 2.000 € | 23.800 € |
| 5.000 € | 22.300 € |
| 10.000 € | 19.800 € |
| 20.000 € | 15.400 € |
Einzelveranlagung, Tarif 2026, ohne Kirchensteuer; bei Zusammenveranlagung gelten ungefähr die doppelten Werte.
Für die eigene Konstellation rechnet der Rechner beide Varianten exakt durch:
🧮 Günstigerprüfung-Rechner 2026
Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz — was ist für dich günstiger?
Zinsen, Dividenden, Kursgewinne — bei Fonds nach Teilfreistellung (Aktien-ETF: 70 %)
Ohne Kapitalerträge; bei Splitting das gemeinsame zvE beider Partner
Mit Abgeltungsteuer
527,50 €
auf 2.000 € Kapitalerträge · effektiv 26,38 %
Mit Günstigerprüfung
414,00 €
Mehrsteuer durch die Kapitalerträge im Tarif · effektiv 20,7 %
Die Günstigerprüfung spart dir
Erstattung über die Steuererklärung (Anlage KAP, Antrag auf Günstigerprüfung)
Bei 3.000 € Kapitalerträgen lohnt sich der Antrag bis zu einem übrigen zu versteuernden Einkommen von rund 23.800 €.
So rechnet § 32d Abs. 6 EStG
Verglichen wird die gesamte Einkommensteuer einschließlich Soli und Kirchensteuer. Auf die Abgeltungsteuer fällt immer der volle Soli an, im Tarif gilt die Soli-Freigrenze. Werbungskosten bleiben in beiden Varianten unberücksichtigt, der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer ist vereinfachend weggelassen.
Rechtsgrundlagen: § 32d Abs. 1 und 6 EStG · § 20 Abs. 9 EStG · § 3 Abs. 3 SolZG · Tarif § 32a EStG (2026). Kein Ersatz für eine Beratung.
Wie sieht das in konkreten Fällen aus?
Vier typische Konstellationen, jeweils mit Tarif 2026 und ohne Kirchensteuer:
| Fall | Übriges zvE | Kapitalerträge | Abgeltungsteuer + Soli | Mit Günstigerprüfung | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|
| Rentnerin | 15.000 € | 3.000 € | 527,50 € | 414,00 € | 113,50 € zurück |
| Studentin | 8.000 € | 5.000 € | 1.055,00 € | 0 € | 1.055,00 € zurück |
| Ehepaar, zusammen veranlagt | 30.000 € | 6.000 € | 1.055,00 € | 828,00 € | 227,00 € zurück |
| Angestellter | 40.000 € | 3.000 € | 527,50 € | 640,00 € | lohnt nicht – bleibt bei 25 % |
Bei der Studentin liegt das gesamte Einkommen unter dem Grundfreibetrag – die Kapitalerträge sind dann ganz steuerfrei. Mit Kirchensteuer ändert sich wenig: Die Rentnerin bekäme bei 9 % Kirchensteuer 108,64 € zurück.
Die Günstigerprüfung holt das Geld erst im Folgejahr über den Steuerbescheid zurück. Wer von vornherein weiß, dass sein Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann den Steuerabzug mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung ganz vermeiden – siehe Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung.
Die Erklärung lässt sich übrigens bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben, wenn man sonst nicht zur Abgabe verpflichtet ist. Wer etwa als Rentner mit kleinen Einkünften nie eine Erklärung gemacht hat, kann die Günstigerprüfung für die Vorjahre noch nachholen (Fristen für die Steuererklärung).
Günstigerprüfung, Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung – was passt wann?
Die drei Instrumente werden oft verwechselt, greifen aber an verschiedenen Stellen:
| Instrument | Wirkt | Für wen |
|---|---|---|
| Freistellungsauftrag | sofort bei der Bank, bis 1.000 € / 2.000 € | alle Anleger |
| NV-Bescheinigung | sofort bei der Bank, auf alle Erträge | wer mit dem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt |
| Günstigerprüfung | nachträglich über die Steuererklärung | wer darüber liegt, aber mit einem Grenzsteuersatz unter 26,4 % (bis rund 24.700 € zvE) |
Wer zwischen Grundfreibetrag und der Günstigerprüfungs-Grenze liegt – typisch für Rentner mit kleiner Rente, Teilzeitkräfte, Studierende mit Nebenjob –, hat den größten Hebel. Wer deutlich darüber liegt, für den ist die Abgeltungsteuer mit 25 % tatsächlich ein Vorteil gegenüber dem persönlichen Tarif.
Wie verrechnest du Verluste über mehrere Banken?
Innerhalb einer Bank verrechnet der sogenannte Verlustverrechnungstopf Verluste automatisch mit Gewinnen. Über Bankgrenzen hinweg funktioniert das nicht von selbst – die Banken wissen nichts voneinander. Dafür gibt es die Verlustbescheinigung:
- Du beantragst sie bei der Bank mit den Verlusten – bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres (§ 43a Abs. 3 EStG). Der Antrag ist unwiderruflich.
- Die Bank stellt die Bescheinigung aus und trägt die Verluste nicht mehr ins Folgejahr vor.
- Du gibst die Verluste in der Anlage KAP an; das Finanzamt verrechnet sie mit den Gewinnen bei der anderen Bank.
Ohne Bescheinigung ist der Verlust nicht verloren – die Bank nimmt ihn ins nächste Jahr mit. Man verschenkt dann nur Zeit, keine Steuer.
Aktienverluste sind ein eigener Topf: Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit Zinsen, Dividenden oder Fondsgewinnen (§ 20 Abs. 6 EStG). Die früheren Sonderbeschränkungen auf 20.000 € im Jahr für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen gibt es dagegen nicht mehr – das Jahressteuergesetz 2024 hat sie gestrichen.
Was passiert mit ausländischer Quellensteuer?
Auf Dividenden aus dem Ausland behält oft schon der Herkunftsstaat Steuer ein – etwa die USA 15 %, wenn der Anleger ein entsprechendes Formular hinterlegt hat. Deutschland rechnet diese Quellensteuer auf die Abgeltungsteuer an, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen es vorsieht, höchstens aber 25 % je Ertrag (§ 32d Abs. 5 EStG). Bei einer deutschen Bank passiert das automatisch.
Wer ein Depot im Ausland führt, trägt die gezahlte Quellensteuer selbst in die Anlage KAP ein. Was der Herkunftsstaat über den DBA-Satz hinaus einbehalten hat, rechnet Deutschland nicht an – das muss man im Ausland zurückfordern, was je nach Land aufwendig ist. Mehr zu Doppelbesteuerungsabkommen steht im Artikel über ausländische Einkünfte.
Kurz zusammengefasst
- Pflicht ist die Anlage KAP nur, wenn keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde: Auslandsdepot, Privatdarlehen, Kirchensteuer-Sperrvermerk
- Freiwillig lohnt sie sich bei nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag, Verlusten bei einer anderen Bank, Ersatzbemessungsgrundlage, nicht angerechneter Quellensteuer – und bei niedrigem Einkommen
- Die Günstigerprüfung lohnt sich, solange der Grenzsteuersatz unter 26,4 % bleibt – bei kleineren Kapitalerträgen bis zu einem zu versteuernden Einkommen von rund 24.700 € (Einzelveranlagung, 2026), weil 25 % Abgeltungsteuer plus Soli mit dem Tarif ohne Soli verglichen werden – nicht schon bei 25 %
- Sie gilt für alle Kapitalerträge des Jahres und kann nie zu einer Nachzahlung führen
- Verlustbescheinigung für die bankübergreifende Verrechnung bis zum 15. Dezember beantragen
- Die Erklärung geht bis zu vier Jahre rückwirkend
Wie sich die Kapitalerträge in deine gesamte Steuerlast einfügen, zeigt der Steuer-Check.
Quellen:
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 20 EStG – Kapitalvermögen, Verlustverrechnung, Sparerpauschbetrag
- § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer, Verlustbescheinigung
- § 3 SolZG – Solidaritätszuschlag, Freigrenze
- Tarif 2026 nach § 32a EStG, berechnet mit dem Einkommensteuermodul dieser Seite