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Freistellungsauftrag: So sparst du dir die Abgeltungsteuer

1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei – aber nur, wenn du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast. Was er bringt, wie er funktioniert und was bei mehreren Banken zu beachten ist.

10. August 2026·6 Min. Lesezeit·vollbesteuert Redaktion
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Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Fonds und Aktien – auf all das behält deine Bank automatisch 25 % Abgeltungsteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer ein. Es sei denn, du hast einen Freistellungsauftrag erteilt. Dann bleiben Erträge bis zu einer bestimmten Grenze komplett steuerfrei.

Was ist der Sparerpauschbetrag?

Jede Person darf Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr steuerfrei vereinnahmen – den Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG):

VeranlagungSparerpauschbetrag
Einzelveranlagung1.000 € pro Jahr
Zusammenveranlagung (Ehepaare)2.000 € pro Jahr

Das entspricht bei 25 % Abgeltungsteuer einer Ersparnis von bis zu 250 € (Einzelveranlagung) bzw. 500 € (Zusammenveranlagung) pro Jahr – vorausgesetzt, der Freistellungsauftrag ist eingerichtet.

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Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank die Abgeltungsteuer automatisch auf jeden Euro Kapitalertrag ab – auch auf die ersten 1.000 €, die eigentlich steuerfrei wären. Das Geld ist nicht verloren, muss aber über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückgeholt werden.

Wie richtest du einen Freistellungsauftrag ein?

Der Freistellungsauftrag wird direkt bei der jeweiligen Bank oder dem Broker erteilt – meist online im Kundenportal in wenigen Minuten, alternativ per Formular. Notwendig sind:

  • Steuer-Identifikationsnummer
  • der gewünschte Freistellungsbetrag (max. 1.000 €/2.000 € über alle Institute zusammen)
  • bei Zusammenveranlagung: beide Steuer-IDs

Der Auftrag gilt ab dem Zeitpunkt der Erteilung und bis auf Widerruf, muss also nicht jährlich neu gestellt werden.

Aufteilung bei mehreren Banken

Wer Konten oder Depots bei mehreren Instituten hat, muss den Sparerpauschbetrag selbst aufteilen – die Institute wissen nichts voneinander. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € (bzw. 2.000 €) nicht überschreiten.

Beispiel für die Aufteilung

Bei einem Tagesgeldkonto mit erwarteten 300 € Zinsen und einem Depot mit erwarteten 700 € Dividenden könnte der Freistellungsauftrag z. B. so aufgeteilt werden: 300 € bei der Tagesgeldbank, 700 € beim Broker. Wird die Aufteilung falsch geschätzt, gleicht die Steuererklärung das automatisch aus – zu viel gezahlte Steuer wird erstattet.

Eine Überschreitung der Gesamtsumme wird dem Finanzamt über die an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldeten Freistellungsaufträge erkennbar und kann zu Nachfragen führen. In der Praxis lässt sich die exakte Aufteilung aber auch nachträglich über die Steuererklärung korrigieren.

Nichtveranlagungsbescheinigung: Für wen sich das lohnt

Wer aufgrund geringen Gesamteinkommens ohnehin keine Einkommensteuer zahlt – etwa Studierende, Rentner mit niedriger Rente oder Kinder mit eigenem Kapitalvermögen – kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Damit entfällt der Steuerabzug auf Kapitalerträge komplett, auch oberhalb des Sparerpauschbetrags, sofern das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt.

Die NV-Bescheinigung gilt für maximal drei Jahre und muss der Bank vorgelegt werden.

Was, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt?

Die Abgeltungsteuer von 25 % ist ein Pauschalsatz, unabhängig vom individuellen Einkommen. Wer aber insgesamt einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat – etwa bei geringem Gesamteinkommen – kann über die Günstigerprüfung in der Steuererklärung (Anlage KAP) beantragen, dass die Kapitalerträge stattdessen mit dem persönlichen (niedrigeren) Steuersatz veranlagt werden (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist, wenn die Günstigerprüfung beantragt wird.

Für wen sich die Günstigerprüfung lohnt

Grundsätzlich für alle, deren zu versteuerndes Einkommen inklusive Kapitalerträge unter etwa 17.800 € (Einzelveranlagung, Werte für 2026) liegt – dort liegt der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 %. Ein Verlust entsteht durch den Antrag nie, da das Finanzamt automatisch die günstigere Variante wählt.

Kurz zusammengefasst

  • 1.000 € / 2.000 € Kapitalerträge bleiben pro Jahr steuerfrei (Sparerpauschbetrag)
  • Freistellungsauftrag muss aktiv bei der Bank eingerichtet werden, sonst automatischer Steuerabzug
  • Bei mehreren Banken: Sparerpauschbetrag selbst aufteilen
  • Bei sehr geringem Einkommen: Nichtveranlagungsbescheinigung prüfen
  • Bei niedrigem persönlichen Steuersatz: Günstigerprüfung über die Steuererklärung beantragen

Wie sich Kapitalerträge in deine Gesamtsteuerlast einordnen, zeigt dir unser Steuer-Check.


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Veröffentlicht am 10. August 2026 · vollbesteuert Redaktion

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