Wer einen thesaurierenden ETF im Depot hat, bekommt keine Ausschüttung aufs Konto – die Erträge bleiben im Fonds und werden automatisch wieder angelegt. Trotzdem will der Staat jedes Jahr Steuern sehen. Das Instrument dafür heißt Vorabpauschale, und für 2026 fällt sie höher aus als je zuvor: Der maßgebliche Basiszins liegt bei 3,20 Prozent.
Abgebucht wird sie allerdings nicht 2026, sondern erst Anfang Januar 2027. Wer das nicht weiß, wundert sich über eine Belastung, die scheinbar aus dem Nichts kommt.
Das Problem, das die Vorabpauschale löst
Vor 2018 konnten Anleger die Besteuerung praktisch unbegrenzt aufschieben: Ein thesaurierender Fonds schüttet nichts aus, also gab es keinen Zufluss – und ohne Zufluss keine Steuer. Wer 30 Jahre lang hielt, zahlte 30 Jahre lang nichts.
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde das geändert. Seitdem gilt: Auch ohne Ausschüttung wird jährlich ein fiktiver Mindestertrag unterstellt und besteuert. Das ist die Vorabpauschale (§ 18 InvStG).
Betrifft mich das überhaupt?
Die Vorabpauschale trifft thesaurierende Fonds und ETFs. Bei ausschüttenden Fonds wird sie um die tatsächlichen Ausschüttungen gekürzt – wer genug ausgeschüttet bekommt, zahlt gar keine Vorabpauschale, sondern versteuert direkt die Ausschüttung. Einzelaktien sind nie betroffen, dort gibt es nur Dividenden und Veräußerungsgewinne.
Die Formel
Die Berechnung läuft in drei Schritten:
Schritt 1 – Basisertrag:
Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 70 %
Für 2026: 3,20 % × 70 % = 2,24 % des Depotwerts zum Jahresanfang.
Schritt 2 – Deckelung auf die tatsächliche Wertsteigerung:
Der Basisertrag wird begrenzt auf den Betrag, um den der Fonds im Kalenderjahr tatsächlich gestiegen ist. Fällt der Fonds im Jahr oder bleibt er unverändert, ist die Vorabpauschale null. Es wird also nie ein Gewinn besteuert, den es nicht gab.
Schritt 3 – Abzug der Ausschüttungen:
Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen. Der Rest ist die Vorabpauschale.
Warum das erst seit 2023 wehtut
Der Basiszins wird jedes Jahr von der Deutschen Bundesbank am ersten Börsentag ermittelt – aus der Rendite von Bundeswertpapieren mit 15 Jahren Restlaufzeit. Das Bundesfinanzministerium gibt ihn dann per Schreiben bekannt.
| Jahr | Basiszins | Vorabpauschale fällig im |
|---|---|---|
| 2018 | 0,87 % | Januar 2019 |
| 2019 | 0,52 % | Januar 2020 |
| 2020 | 0,07 % | Januar 2021 |
| 2021 | −0,45 % | entfiel |
| 2022 | −0,05 % | entfiel |
| 2023 | 2,55 % | Januar 2024 |
| 2024 | 2,29 % | Januar 2025 |
| 2025 | 2,53 % | Januar 2026 |
| 2026 | 3,20 % | Januar 2027 |
In der Nullzinsphase war die Vorabpauschale eine Randnotiz – 2021 und 2022 fiel sie wegen negativer Basiszinsen komplett aus. Seit der Zinswende ist sie eine spürbare jährliche Belastung. Der Wert für 2026 ist der höchste seit Einführung (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026, Az. IV C 1 - S 1980/00230/012/001).
Die Teilfreistellung: Nicht alles wird besteuert
Bevor Steuer anfällt, wird ein Teil der Vorabpauschale wieder freigestellt – als Ausgleich dafür, dass der Fonds selbst schon Steuern gezahlt hat (§ 20 InvStG):
| Fondsart | Voraussetzung | Teilfreistellung (Privatvermögen) |
|---|---|---|
| Aktienfonds | mind. 51 % Aktien | 30 % |
| Mischfonds | mind. 25 % Aktien | 15 % |
| Immobilienfonds | mind. 51 % Immobilien | 60 % |
| Auslands-Immobilienfonds | mind. 51 % ausländische Immobilien | 80 % |
Ein klassischer MSCI-World- oder All-World-ETF ist ein Aktienfonds – dort bleiben also 30 % der Vorabpauschale von vornherein steuerfrei.
Ein konkretes Rechenbeispiel
Ausgangslage: 10.000 € in einem thesaurierenden MSCI-World-ETF am 2. Januar 2026. Der ETF steigt im Jahresverlauf auf 11.200 €.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Basisertrag | 10.000 € × 3,20 % × 70 % | 224,00 € |
| Wertsteigerung im Jahr | 11.200 € − 10.000 € | 1.200,00 € |
| Vorabpauschale | niedrigerer Wert von beiden | 224,00 € |
| abzgl. Teilfreistellung 30 % | 224,00 € × 70 % | 156,80 € |
| Abgeltungsteuer + Soli (26,375 %) | 156,80 € × 26,375 % | 41,36 € |
Ergebnis: 41,36 € Steuer auf ein Depot von 10.000 € – sofern der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Ist er das nicht, fällt gar nichts an.
Ab welchem Depotwert wird es überhaupt relevant?
Das ist die eigentlich interessante Frage – und die Antwort überrascht viele. Weil die Vorabpauschale gegen den Sparerpauschbetrag von 1.000 € (bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung) läuft, bleiben kleinere Depots komplett steuerfrei.
Die Schwelle bei einem reinen Aktien-ETF, wenn keine weiteren Kapitalerträge anfallen:
| Veranlagung | Sparerpauschbetrag | Depotwert, ab dem Steuer anfällt |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 1.000 € | rund 63.800 € |
| Zusammenveranlagung | 2.000 € | rund 127.600 € |
Zum Vergleich: Beim Basiszins 2025 (2,53 %) lag diese Schwelle noch bei rund 80.700 €. Der höhere Basiszins zieht sie also spürbar nach unten – die Vorabpauschale trifft ab 2026 deutlich mehr Anleger als in den Vorjahren.
Diese Schwellen gelten nur, wenn der Sparerpauschbetrag vollständig für die Vorabpauschale zur Verfügung steht. Wer daneben Dividenden, Zinsen oder realisierte Kursgewinne hat, verbraucht ihn schon dafür – dann greift die Vorabpauschale entsprechend früher.
Der Zeitpunkt: Warum du im Januar Geld brauchst
Der praktisch wichtigste Punkt, an dem die meisten hängenbleiben: Die Vorabpauschale für 2026 gilt beim Anleger erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen – das ist der 4. Januar 2027.
Die Bank bucht die Steuer dann automatisch vom Verrechnungskonto ab. Anders als bei einer Ausschüttung gibt es aber keine Geldzahlung, aus der sie sich bedienen könnte – der Fonds hat ja nichts ausgezahlt. Das Geld muss also von dir kommen.
Ist das Verrechnungskonto nicht gedeckt, kann die Bank die Steuer nicht einbehalten. Sie meldet den Vorgang dann dem Finanzamt, das die Steuer über deine Einkommensteuerveranlagung nachfordert. Unangenehm, aber kein Beinbruch – die Steuer verschwindet dadurch nicht, sie kommt nur später und mit Papierkram.
Praktischer Rat: Wer im Dezember weiß, dass eine Vorabpauschale ansteht, lässt einfach ein paar hundert Euro auf dem Verrechnungskonto liegen.
Keine Doppelbesteuerung beim Verkauf
Ein häufiges Missverständnis: Wer jahrelang Vorabpauschale zahlt und den ETF dann verkauft, wird nicht zweimal besteuert. Alle während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen (§ 19 InvStG).
Die Vorabpauschale ist also keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Steuer, die beim Verkauf ohnehin fällig geworden wäre. Der Nachteil liegt allein im Zinseffekt: Das Geld ist früher weg und arbeitet nicht mehr mit.
Unterjähriger Kauf: Die Zwölftelung
Wer erst im Laufe des Jahres kauft, zahlt anteilig. Für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat reduziert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel.
Beispiel
Kauf im Juli 2026: Die Monate Januar bis Juni sind sechs volle Monate vor dem Erwerbsmonat. Die Vorabpauschale beträgt daher nur 6/12 = die Hälfte des sonst fälligen Betrags.
Was du jetzt tun kannst
Freistellungsauftrag prüfen. Das ist der wirksamste Hebel: Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank Steuer ab dem ersten Euro ab – auch auf Beträge, die eigentlich unter den Sparerpauschbetrag fallen. Details dazu im Artikel Freistellungsauftrag: So sparst du dir die Abgeltungsteuer.
Bei mehreren Depots aufteilen. Der Sparerpauschbetrag muss selbst auf die Banken verteilt werden – die Institute wissen nichts voneinander.
Verrechnungskonto im Dezember decken. Siehe oben.
Bei geringem Einkommen: Günstigerprüfung oder NV-Bescheinigung. Wer insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann sich die Steuer über die Anlage KAP zurückholen oder von vornherein vermeiden.
Selbst nachrechnen
Der Rechner ist mit dem Beispiel von oben vorbelegt – und zeigt sofort den entscheidenden Punkt: Bei 10.000 € Depotwert bleibt die Vorabpauschale vollständig im Sparerpauschbetrag, es fällt keine Steuer an. Die 41,36 € aus der Tabelle werden erst fällig, wenn der Pauschbetrag durch andere Kapitalerträge schon aufgebraucht ist – trag dafür einfach 1.000 € unter „Weitere Kapitalerträge" ein.
Berücksichtigt sind die Deckelung auf die Wertsteigerung, die Teilfreistellung deiner Fondsart, die Zwölftelung bei unterjährigem Kauf und der Sparerpauschbetrag.
📊 Vorabpauschale-Rechner 2026
Basiszins 3,20 % — fällig am 4. Januar 2027
z. B. MSCI World, S&P 500, All-World-ETFs
Bei thesaurierenden ETFs: 0 €
Volle Vorabpauschale
Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne — sie verbrauchen denselben Sparerpauschbetrag.
Abgeltungsteuer + Soli
0,00 € × 26,375 %
Rechtsgrundlagen
Vorabpauschale und Basiszins: § 18 InvStG · Teilfreistellung: § 20 InvStG · Anrechnung beim Verkauf: § 19 InvStG
Basiszins 3,20 % lt. BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 (Az. IV C 1 - S 1980/00230/012/001). Kein Ersatz für eine steuerliche Beratung.
Kurz zusammengefasst
- Der Basiszins für 2026 liegt bei 3,20 % – der höchste Wert seit Einführung der Vorabpauschale
- Besteuert werden 2,24 % des Depotwerts zum Jahresanfang (3,20 % × 70 %), gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung
- Bei Verlustjahren des Fonds fällt keine Vorabpauschale an
- Aktienfonds genießen 30 % Teilfreistellung
- Bis rund 63.800 € Depotwert (Einzelveranlagung) deckt der Sparerpauschbetrag alles ab
- Abgebucht wird am 4. Januar 2027 – Verrechnungskonto rechtzeitig decken
- Beim späteren Verkauf wird alles angerechnet: keine Doppelbesteuerung
Wie sich Kapitalerträge in deine gesamte Steuerlast einordnen, zeigt dir unser Steuer-Check.