Ausländische Einkünfte versteuern: Was in Deutschland zu tun ist
Du arbeitest für einen Schweizer Arbeitgeber, vermietest eine Wohnung in Spanien oder bekommst Dividenden von US-Aktien? Dann betrifft dich das Welteinkommensprinzip: Deutschland besteuert grundsätzlich alles, was du weltweit verdienst — egal wo. Das klingt nach doppelter Steuer, aber genau dafür gibt es Doppelbesteuerungsabkommen. Der Haken: Sie fallen nicht vom Himmel, und die Details entscheiden, ob du zu viel zahlst.
Das Welteinkommensprinzip
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Das bedeutet: Alle Einkünfte werden in Deutschland erklärt und versteuert — unabhängig davon, ob sie aus Berlin, Barcelona oder Boston stammen.
Das gilt für alle sieben Einkunftsarten:
| Einkunftsart | Typisches Auslandsbeispiel |
|---|---|
| Nichtselbstständige Arbeit | Gehalt von einem ausländischen Arbeitgeber |
| Selbstständige Arbeit | Honorar für Beratung im Ausland |
| Gewerbebetrieb | Betriebsstätte oder Beteiligung im Ausland |
| Kapitalvermögen | Dividenden, Zinsen aus ausländischem Depot |
| Vermietung und Verpachtung | Ferienhaus in Italien, Eigentumswohnung in Österreich |
| Land- und Forstwirtschaft | Landwirtschaftlicher Betrieb im Ausland |
| Sonstige Einkünfte | Ausländische Rente, Veräußerungsgewinne |
Umgekehrt gilt: Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist nur beschränkt steuerpflichtig — nur auf Einkünfte aus deutschen Quellen. Dafür gibt es eigene Regeln, etwa den Quellensteuerabzug nach § 50a EStG.
Doppelbesteuerungsabkommen: Wie Staaten aufteilen
Ohne Abkommen würde dasselbe Einkommen zweimal besteuert — einmal im Quellenstaat (wo es entsteht) und einmal im Wohnsitzstaat (Deutschland). Um das zu vermeiden, hat Deutschland mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.
Ein DBA regelt für jede Einkunftsart, welcher Staat besteuern darf:
| Einkunftsart | Typische DBA-Regelung (OECD-Musterabkommen) |
|---|---|
| Gehalt | Tätigkeitsstaat, mit 183-Tage-Ausnahme |
| Unternehmensgewinne | Betriebsstättenstaat |
| Dividenden | Quellenstaat darf begrenzt besteuern (oft 15 %), Wohnsitzstaat rechnet an |
| Zinsen | Quellenstaat darf begrenzt besteuern (oft 0–10 %) |
| Lizenzen | Oft nur Wohnsitzstaat |
| Immobilienerträge | Belegenheitsstaat (wo die Immobilie steht) |
| Renten | Unterschiedlich — je nach DBA |
Jedes DBA ist individuell verhandelt. Die Sätze und Zuweisungen im konkreten Abkommen können vom OECD-Muster abweichen. Immer das konkrete DBA prüfen, nicht vom Muster ausgehen — das BMF veröffentlicht eine Übersicht aller deutschen DBA.
Freistellungsmethode vs. Anrechnungsmethode
Wenn beide Staaten besteuern dürfen, muss der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung beseitigen. Dafür gibt es zwei Wege:
Freistellungsmethode (häufiger bei Arbeitseinkommen und Immobilien)
Deutschland besteuert die ausländischen Einkünfte nicht, berücksichtigt sie aber beim Progressionsvorbehalt (dazu gleich mehr). Das Ergebnis: Die Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, aber der Steuersatz auf dein übriges deutsches Einkommen steigt.
Beispiel: Du verdienst 50.000 € in Deutschland und 20.000 € Mieteinnahmen in Frankreich. Frankreich besteuert die 20.000 €. Deutschland stellt sie frei, berechnet aber deinen Steuersatz auf die 50.000 € so, als hättest du 70.000 € verdient.
Anrechnungsmethode (häufiger bei Dividenden und Zinsen)
Deutschland besteuert die ausländischen Einkünfte voll, rechnet aber die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer an (§ 34c Abs. 1 EStG). Die Anrechnung ist auf den deutschen Steuerbetrag begrenzt, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt — ein Überhang verfällt.
Beispiel: 10.000 € Dividenden aus den USA. Die USA behalten 15 % Quellensteuer (1.500 €). Deutschland besteuert die 10.000 € mit deinem persönlichen Steuersatz, rechnet aber die 1.500 € US-Quellensteuer an.
Wann gilt was?
| Methode | Typische Einkünfte | Wirkung |
|---|---|---|
| Freistellung | Gehalt, Immobilien, Betriebsstättengewinne | Keine deutsche Steuer, aber Progressionsvorbehalt |
| Anrechnung | Dividenden, Zinsen, Lizenzen | Volle deutsche Steuer, ausländische Steuer wird abgezogen |
Gibt es kein DBA, kann die ausländische Steuer trotzdem auf die deutsche angerechnet werden — allerdings nur auf Antrag und im Rahmen des § 34c EStG. Die Alternative: Abzug der ausländischen Steuer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten (§ 34c Abs. 2 EStG) — das lohnt sich nur, wenn die ausländische Steuer höher ist als die deutsche.
Der Progressionsvorbehalt bei freigestellten Einkünften
Freistellung heißt nicht: unsichtbar. Einkünfte, die ein DBA von der deutschen Steuer freistellt, erhöhen trotzdem den Steuersatz auf dein übriges Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der Mechanismus ist derselbe wie beim Progressionsvorbehalt bei Elterngeld — nur die Ursache ist eine andere.
Rechenbeispiel
Anna ist ledig und verdient 50.000 € in Deutschland. Zusätzlich erhält sie 15.000 € Mieteinnahmen aus einer Wohnung in Österreich, die nach DBA in Deutschland freigestellt sind.
| Ohne Auslandseinkünfte | Mit Progressionsvorbehalt | |
|---|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 50.000 € | 50.000 € |
| Steuersatz berechnet auf | 50.000 € | 65.000 € |
| Durchschnittssteuersatz | 21,1 % | 24,9 % |
| Einkommensteuer | 10.548 € | 12.465 € |
| Mehrbelastung | — | 1.917 € |
Die 15.000 € sind in Deutschland steuerfrei — aber sie kosten Anna trotzdem 1.917 € mehr an deutscher Steuer. Das ist kein Fehler, sondern das Prinzip: Wer mehr Einkommen hat, soll auch auf das inländische Einkommen einen höheren Satz zahlen.
Negativer Progressionsvorbehalt: Der Effekt wirkt auch umgekehrt. Wer im Ausland Verluste macht (z. B. Verlust aus einer ausländischen Vermietung), kann damit den deutschen Steuersatz auf das inländische Einkommen senken. Das Finanzamt prüft das aber genau — insbesondere bei dauerhaften Verlusten steht die Liebhaberei-Vermutung im Raum.
Ausländische Kapitalerträge: Quellensteuer und Anrechnung
Dividenden und Zinsen aus ausländischen Quellen sind der häufigste Berührungspunkt mit dem internationalen Steuerrecht. Die Systematik:
- Der Quellenstaat behält Quellensteuer ein (z. B. USA 30 %, durch DBA reduziert auf 15 %).
- Deutschland besteuert die Erträge mit Abgeltungsteuer (25 % + Soli + ggf. KiSt).
- Die ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet — maximal 15 % bei den meisten DBA.
Was die Bank automatisch macht
Deutsche Depotbanken rechnen die anrechenbare Quellensteuer bei DBA-Staaten meist automatisch an. Du siehst das auf der Jahressteuerbescheinigung als „anrechenbare ausländische Quellensteuer". Bei Nicht-DBA-Staaten oder exotischen Konstellationen musst du selbst tätig werden.
Wenn zu viel Quellensteuer einbehalten wurde
Manche Staaten behalten mehr ein, als das DBA erlaubt — z. B. die Schweiz (35 % statt 15 %). Den Differenzbetrag musst du beim ausländischen Fiskus zurückfordern, nicht beim deutschen Finanzamt. Die Verfahren variieren stark: Bei der Schweiz geht das online über die ESTV, bei anderen Ländern nur per Postformular. Die Erstattung kann Monate dauern.
ETFs und Investmentfonds
Bei ETFs und Investmentfonds löst die Teilfreistellung das Quellensteuerproblem pauschal: 30 % der Erträge eines Aktienfonds bleiben steuerfrei, egal ob deutsche oder ausländische Aktien im Fonds stecken. Das ersetzt die individuelle Quellensteuer-Anrechnung auf Fondsebene (§ 20 InvStG).
Die 183-Tage-Regel für Arbeitnehmer
Wer vorübergehend im Ausland arbeitet, hört oft von der „183-Tage-Regel". Sie stammt aus Art. 15 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens und besagt im Kern: Arbeitslohn darf nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Tätigkeitsstaat auf.
- Der Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
- Der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.
Sind alle drei Bedingungen erfüllt, besteuert nur Deutschland das Gehalt — der andere Staat darf nicht. Fehlt eine Bedingung, darf der Tätigkeitsstaat besteuern, und Deutschland stellt nach DBA frei (mit Progressionsvorbehalt).
Achtung: 183 Tage sind keine Freibeträge
Die 183-Tage-Regel ist kein Schalter, der ab Tag 184 plötzlich Steuerpflicht auslöst. Es sind drei kumulative Bedingungen — und die Regel gilt nur, solange alle drei gleichzeitig erfüllt sind. Wer für eine ausländische Firma vor Ort arbeitet, fällt schon bei Bedingung 2 durch, egal ob er nur drei Wochen im Land ist. Und der relevante 12-Monats-Zeitraum ist nicht immer das Kalenderjahr — je nach DBA kann es auch ein gleitender Zeitraum sein.
Anlage AUS: So meldest du ausländische Einkünfte
Alle ausländischen Einkünfte — ob freigestellt oder angerechnet — gehören in die Anlage AUS der Steuererklärung. Pro Land wird eine eigene Anlage ausgefüllt. Dort trägst du ein:
- Die Art und Höhe der ausländischen Einkünfte (in Euro umgerechnet)
- Die im Ausland gezahlte Steuer
- Ob Freistellung oder Anrechnung gelten soll
- Den Staat und das anwendbare DBA
Umrechnung in Euro
Ausländische Einkünfte werden zum Tageskurs am Zuflusstag in Euro umgerechnet — nicht zum Jahresdurchschnitt. Bei laufenden Bezügen (monatliches Gehalt) akzeptiert das Finanzamt in der Praxis oft den Monatsdurchschnittskurs der EZB. Die amtlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse des BMF gelten streng genommen nur für die Umsatzsteuer, werden aber vielfach als Orientierung herangezogen.
Pflicht zur Abgabe
Wer ausländische Einkünfte hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und 410 € im Jahr übersteigen, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 7a EStG). Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte im Ausland bereits versteuert wurden — das Finanzamt braucht sie für den Progressionsvorbehalt.
Sonderfälle
Grenzgänger
Wer in Deutschland wohnt, aber täglich in einen Nachbarstaat pendelt (oder umgekehrt), fällt unter Sonderregelungen in den DBA. Deutschland hat Grenzgänger-Klauseln mit der Schweiz, Österreich und Frankreich. Die Regeln unterscheiden sich erheblich:
- Schweiz: Grenzgänger zahlen Quellensteuer in der Schweiz (max. 4,5 %) und werden in Deutschland auf das Welteinkommen veranlagt. Die Schweizer Steuer wird angerechnet.
- Frankreich: Grenzgänger werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert — in einem 30-km-Grenzstreifen (Elsass, Lothringen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland).
- Österreich: Keine eigentliche Grenzgänger-Klausel — es gilt die reguläre 183-Tage-Regel.
Entsendung
Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt wird, bleibt in der Regel in Deutschland steuerpflichtig — der Arbeitgeber führt weiter deutsche Lohnsteuer ab. Ob zusätzlich im Einsatzland Steuern anfallen, hängt vom DBA und der Aufenthaltsdauer ab. Der Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I 1983, S. 470) kann bestimmte Einkünfte steuerfrei stellen, wenn der Einsatz in einem Entwicklungsland ohne DBA stattfindet und mindestens drei Monate dauert — ein Nischenfall, aber für Monteure und Entwicklungshelfer relevant.
Wegzug
Wer Deutschland verlässt, beendet seine unbeschränkte Steuerpflicht — aber nicht sofort für alles. Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung ab 1 % werden bei Wegzug fiktiv veräußert und besteuert (Wegzugsteuer, § 6 AStG). Innerhalb der EU/EWR kann die Steuer zinslos gestundet werden, bei Wegzug in ein Drittland wird sie sofort fällig.
Und wer in ein Niedrigsteuerland zieht und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat, kann der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) unterliegen — das Finanzamt besteuert dann zehn Jahre lang bestimmte deutsche Einkünfte mit einem erhöhten Mindeststeuersatz.
Kurz zusammengefasst
- Welteinkommensprinzip: Wer in Deutschland wohnt, versteuert hier sein gesamtes weltweites Einkommen.
- Doppelbesteuerungsabkommen (über 90 Staaten) verteilen das Besteuerungsrecht und verhindern, dass derselbe Euro zweimal besteuert wird.
- Freistellungsmethode: Deutschland besteuert nicht, aber der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
- Anrechnungsmethode: Deutschland besteuert voll, rechnet die ausländische Steuer an.
- Quellensteuer auf Dividenden/Zinsen wird von der Bank meist automatisch angerechnet; Überzahlungen musst du beim ausländischen Fiskus zurückfordern.
- Die 183-Tage-Regel befreit nur, wenn gleichzeitig drei Bedingungen erfüllt sind — nicht ab Tag 184 allein.
- Alle ausländischen Einkünfte gehören in die Anlage AUS, eine pro Land.
- Bei Wegzug aus Deutschland droht die Wegzugsteuer auf Beteiligungen ab 1 %.
Quellen: § 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht), § 34c EStG (Anrechnung ausländischer Steuern), § 34d EStG (ausländische Einkünfte), § 32b EStG (Progressionsvorbehalt), § 6 AStG (Wegzugsteuer), § 2 AStG (erweitert beschränkte Steuerpflicht), Art. 15 OECD-Musterabkommen (183-Tage-Regel). BMF, Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen.
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