vollbesteuert
Annexsteuer / Ergänzungsabgabe

Solidaritätszuschlag: Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer

18,9 Mrd. €
Steueraufkommen 2025
1,9 %
der Gesamtsteuereinnahmen
Bund
Ertragshoheit
Bund: 18,9 Mrd. €

In "Sonstige Bundessteuern" (18,869.8 Mio.) aggregiert (enthaelt Stromsteuer, Solidaritaetszuschlag u.a.); Einzelwert nicht separat ausgewiesen.

Der Solidaritätszuschlag in Deutschland

Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde 1991 eingeführt, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Seit 2021 zahlen ihn nur noch Gutverdiener — rund 90 % der früheren Soli-Zahler wurden vollständig befreit. Für die verbleibenden Zahler beträgt der Satz 5,5 % auf die festgesetzte Einkommensteuer.

Wer zahlt den Soli noch?

Seit 2021 gilt eine mehrstufige Regelung:

Einkommensteuer pro JahrSoli
bis 20.350 € (Single) / bis 40.700 € (Splitting)0 % — vollständig befreit
20.351 € – ca. 37.800 €Milderungszone (gleitender Übergang, 11,9 %)
über ca. 37.800 €5,5 % auf die volle Einkommensteuer

Die Freigrenzen wurden durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (23.12.2024) angehoben (vorher: 18.130 € / 36.260 €). Die 20.350 €-Grenze entspricht einem zu versteuernden Einkommen von ca. 76.000 € (Single) — erst darüber greift der Soli wieder. Für die meisten Arbeitnehmer bleibt er damit null.

Was zahlen Besserverdienende?

Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen 150.000 € (Single, 2025):

Einkommensteuer (ca.): 54.000 €
Soli (5,5 %): 2.970 €
Effektive Gesamtbelastung durch Soli: 2 % des Einkommens

Für Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuer) wurde der Soli nicht abgeschafft — Unternehmen zahlen ihn weiterhin in voller Höhe.

Wohin fließt das Geld?

Der Soli fließt vollständig an den Bund. In der Destatis-Kassenstatistik ist er nicht separat ausgewiesen, sondern Teil des Sammelpostens „Sonstige Bundessteuern" (18,9 Mrd. € in 2025, enthält auch Stromsteuer u. a.).

Verfassungsrechtliche Debatte

Die dauerhafte Erhebung des Soli — ursprünglich als temporäre Abgabe konzipiert — war juristisch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2023, dass der Soli auch nach Auslaufen des Solidarpakts II (2019) verfassungsgemäß ist, solange ein strukturelles Finanzierungsbedarf des Bundes besteht. Die Klage von rund 812.000 Steuerpflichtigen scheiterte damit.

Geschichte

Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals 1991/92 befristet erhoben (12 Monate, 7,5 %). Nach einer Pause trat er 1995 dauerhaft in Kraft — zunächst mit 7,5 %, dann ab 1998 mit 5,5 %. Ursprünglich diente er ausdrücklich der Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung und des Aufbaus Ost. Die Abschmelzung seit 2021 auf einen Restbetrag für Gutverdiener ist politisch eine Kompromisslösung — eine vollständige Abschaffung fordert die FDP, lehnt die SPD aus Gerechtigkeitsgründen ab.

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Aufkommensdaten: Destatis, Kassenstatistik 2025 (vorläufig).