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Körperschaftsteuer: Die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften

Die Körperschaftsteuer in Deutschland

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist das Pendant zur Einkommensteuer für juristische Personen. GmbHs, AGs, Genossenschaften, Vereine und andere Körperschaften zahlen sie auf ihr zu versteuerndes Einkommen. Der Steuersatz beträgt flat 15 % – ergänzt durch den Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer.

Wohin fließt das Geld?

Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer: Bund und Länder erhalten je 50 % des Aufkommens. Gemeinden sind nicht beteiligt – sie profitieren stattdessen über die Gewerbesteuer.

Wie wird die Steuer berechnet?

Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der nach den Regeln des KStG und EStG korrigiert wird. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen (zvE):

Körperschaftsteuer = zvE × 15 %
Solidaritätszuschlag = KSt × 5,5 %

Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die je nach Standort zwischen rund 7 % und 17 % des Gewerbeertrags ausmacht. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt damit in der Regel zwischen 28 % und 32 %.

Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?

Unbeschränkt steuerpflichtig (weltweites Einkommen) sind juristische Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland:

  • GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
  • AG, SE
  • Genossenschaften (eG)
  • Stiftungen und Vereine, soweit sie wirtschaftlich tätig sind

Beschränkt steuerpflichtig (nur inländische Einkünfte) sind ausländische Körperschaften ohne inländischen Sitz.

Dividenden und das Teileinkünfteverfahren

Eine GmbH-Gewinnausschüttung wird zweifach besteuert: erst auf Ebene der Gesellschaft (KSt + GewSt), dann beim Gesellschafter. Um Doppelbesteuerung zu mildern, gilt das Teileinkünfteverfahren:

  • Natürliche Personen im Betriebsvermögen: nur 60 % der Dividende steuerpflichtig (40 % steuerfrei).
  • Im Privatvermögen: Abgeltungsteuer von 25 % auf die volle Dividende (keine weitere Einkommensteuer).
  • Kapitalgesellschaften: Konzerninterne Dividenden zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG) – nur 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Verlustverrechnung und Mantelkauf

Körperschaftliche Verluste können vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Eine Besonderheit: Beim Mantelkauf – also wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren übertragen werden – können Verlustvorträge vollständig oder anteilig wegfallen (§ 8c KStG). Dies ist ein zentraler steuerlicher Risikofaktor bei Unternehmensübernahmen.

Reformdebatten

Deutschland diskutiert seit Jahren eine Senkung der Körperschaftsteuer. Der kombinierte Satz (KSt + Soli + GewSt) liegt mit rund 30 % deutlich über dem EU-Durchschnitt von etwa 21 %. Die 2024 eingeführte globale Mindeststeuer (Pillar 2) setzt zudem eine internationale Untergrenze von 15 % für große Konzerne, was den Spielraum für Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer weiter einschränkt.

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Aufkommensdaten: Destatis, Kassenstatistik 2025 (vorläufig).