Kaum ein steuerliches Thema wird so hitzig diskutiert wie das Ehegattensplitting. Die einen sehen darin eine gerechte Entlastung für Familien, die anderen ein Relikt, das Alleinverdiener-Ehen belohnt und die Erwerbstätigkeit des zweithöherverdienenden Partners bestraft. Was oft untergeht: Die Rechenmechanik dahinter ist erstaunlich simpel – und entscheidet, ob sich das Splitting für ein konkretes Paar wirklich lohnt.
Die Grundregel: Einkommen halbieren, Steuer verdoppeln
Das Ehegattensplitting (§ 32a Abs. 5 EStG) funktioniert in drei Schritten:
- Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner wird ermittelt
- Dieses Einkommen wird halbiert
- Auf die Hälfte wird der reguläre Einkommensteuertarif angewendet – das Ergebnis wird verdoppelt
Das ist die gesamte Steuer des Paares. Der Effekt: Durch die progressive Besteuerung (höheres Einkommen → höherer Steuersatz) zahlen Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen weniger als zwei Einzelpersonen mit denselben Einkünften.
Rechenbeispiel: Splitting in Aktion
Partner A verdient 70.000 € (zvE), Partner B verdient 20.000 € (zvE).
Ohne Splitting (Einzelveranlagung):
- A: ca. 16.800 € ESt
- B: ca. 1.800 € ESt
- Gesamt: ca. 18.600 €
Mit Splitting:
- Gemeinsames zvE: 90.000 € ÷ 2 = 45.000 €
- ESt auf 45.000 €: ca. 8.400 € × 2 = 16.800 €
Ersparnis: ca. 1.800 €
Wann ist der Splittingvorteil am größten?
Der Vorteil steigt mit der Einkommensdifferenz zwischen den Partnern. Maximaler Effekt: Ein Partner verdient alles, der andere nichts. In diesem Extremfall beträgt der Splittingvorteil 2026:
| zvE (Alleinverdienender) | Splitting-Ersparnis |
|---|---|
| 40.000 € | ca. 2.900 € |
| 60.000 € | ca. 5.800 € |
| 80.000 € | ca. 7.900 € |
| 120.000 € | ca. 9.200 € |
| 200.000 € | ca. 10.400 € |
| ab 570.000 € | Maximum: ca. 20.500 € |
Das Maximum wird bei ca. 570.000 € erreicht – darüber steigt es nicht weiter, weil ab dort bereits die Hälfte den Spitzensteuersatz (45 %) zahlt und das Splitting keine weitere Progression mehr „glätten" kann.
Kein Vorteil entsteht, wenn beide Partner exakt gleich viel verdienen – dann ergibt die Halbierung und Verdoppelung genau dasselbe wie zwei Einzelveranlagungen.
Wer kann das Splitting nutzen?
Zusammenveranlagung mit Splittingtarif können beantragen:
- Ehepaare (standesamtlich getraut)
- Eingetragene Lebenspartnerschaften (seit 2013 gleichgestellt)
- Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sein
Nicht möglich ist das Splitting für:
- Unverheiratete Paare – auch nicht mit gemeinsamem Kind oder gemeinsamer Wohnung
- Paare, die dauerhaft getrennt leben (die bloße Meldung an verschiedenen Adressen reicht nicht – entscheidend ist die tatsächliche Trennung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft)
- Im Trennungsjahr ist das Splitting noch möglich – erst ab dem 1. Januar des Folgejahres der Trennung entfällt es
Die sogenannte Witwensplitting-Regelung: Im Jahr nach dem Tod eines Partners kann der überlebende Ehegatte noch einmal den Splittingtarif nutzen (§ 32a Abs. 6 EStG) – auch ohne Zusammenveranlagung. Ein häufig übersehener Vorteil in einer ohnehin schwierigen Situation.
Zusammenveranlagung vs. Einzelveranlagung
Die Zusammenveranlagung (und damit das Splitting) ist keine Pflicht. Ehepartner können jedes Jahr neu wählen (§ 26 EStG), ob sie gemeinsam oder einzeln veranlagt werden wollen. Die Einzelveranlagung kann günstiger sein, wenn:
- Ein Partner hohe außergewöhnliche Belastungen hat (die zumutbare Eigenbelastung berechnet sich dann aus einem niedrigeren Einkommen)
- Ein Partner Verluste hat, die vorgetragen werden sollen (bei Zusammenveranlagung werden Verluste sofort mit dem Einkommen des Partners verrechnet)
- Einer der Partner Progressionsvorbehalt-Einkünfte hat (Elterngeld, Arbeitslosengeld) – diese treiben den Steuersatz hoch, und bei Zusammenveranlagung trifft das auch das Einkommen des Partners
- Einer der Partner im Ausland Einkünfte hat, die nur bei Einzelveranlagung steuerfrei bleiben
Das Finanzamt prüft NICHT automatisch
Anders als bei der Günstigerprüfung beim Kindergeld wählt das Finanzamt nicht automatisch die günstigere Veranlagungsart. Wer nichts ankreuzt, wird zusammen veranlagt. Wer prüfen will, ob die Einzelveranlagung günstiger wäre, muss selbst (nach)rechnen – oder seinen Steuerberater fragen.
Splitting und Steuerklassen: ein häufiger Denkfehler
Die Steuerklassenwahl (III/V, IV/IV, IV mit Faktor) hat nichts mit dem Splitting zu tun. Die Steuerklassen beeinflussen nur den monatlichen Lohnsteuerabzug – die Jahresendabrechnung über die Steuererklärung benutzt immer den Splittingtarif (bei Zusammenveranlagung) oder den Grundtarif (bei Einzelveranlagung).
Das bedeutet: Die Kombination III/V führt zwar dazu, dass Partner A monatlich weniger und Partner B mehr Lohnsteuer zahlt – am Ende des Jahres kommt aber exakt dieselbe Gesamtsteuer heraus wie bei IV/IV. Der einzige Unterschied: die Verteilung über die Monate und damit die Liquidität im Alltag.
Splitting und Minijob
Ein verbreiteter Sonderfall: Ein Partner arbeitet Vollzeit, der andere hat einen Minijob. Beim Minijob wird die Steuer pauschal vom Arbeitgeber abgeführt – das Einkommen taucht nicht in der Steuererklärung auf und beeinflusst das Splitting nicht. Das Paar profitiert also voll vom Splittingvorteil des ungleichen Einkommens, als hätte der minijobbende Partner kein Einkommen.
Die politische Debatte
Das Ehegattensplitting wird regelmäßig als „Herdprämie" kritisiert, weil es den finanziellen Anreiz für den geringer verdienenden Partner senkt, (mehr) zu arbeiten: Jeder zusätzlich verdiente Euro wird sofort mit dem Grenzsteuersatz des Besserverdienenden besteuert. Bei einem Alleinverdiener mit 80.000 € zvE wären das aktuell 42 % – eine massive Hürde für den Einstieg des Partners in die Erwerbstätigkeit.
Reformvorschläge reichen von der Abschaffung zugunsten einer reinen Individualbesteuerung bis zum Familiensplitting (Kinderzahl berücksichtigen statt nur den Ehestatus). Bislang hat keine Bundesregierung das Splitting angetastet – nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe (Art. 6 GG) und der politischen Brisanz für die große Zahl betroffener Haushalte.
Splitting in der Praxis: Steuererklärung
In der Steuererklärung wird die Veranlagungsart auf dem Hauptvordruck (Mantelbogen) gewählt:
- Zusammenveranlagung (Standard für Verheiratete): Ein gemeinsamer Steuerbescheid für beide Partner
- Einzelveranlagung von Ehegatten: Jeder Partner gibt eine eigene Erklärung ab und erhält einen eigenen Bescheid
Die Wahl gilt immer für das gesamte Kalenderjahr – unterjährig wechseln ist nicht möglich. Und: Die Wahl kann über einen Einspruch gegen den Steuerbescheid nachträglich geändert werden, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Kurz zusammengefasst
- Das Splitting halbiert das gemeinsame Einkommen, besteuert die Hälfte und verdoppelt das Ergebnis
- Maximaler Vorteil bei großer Einkommensdifferenz – bis zu ca. 20.500 € Ersparnis
- Kein Vorteil bei gleichen Einkommen beider Partner
- Gilt nur für Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft, nicht für unverheiratete Paare
- Zusammen- vs. Einzelveranlagung kann jedes Jahr neu gewählt werden
- Die Steuerklassenwahl (III/V vs. IV/IV) beeinflusst nur die monatliche Verteilung, nicht die Jahressteuer
- Im Trennungsjahr ist das Splitting noch möglich, danach nicht mehr