Die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist die bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten (also von außerhalb der EU) erhobene Steuer. Sie entspricht der Umsatzsteuer — mit demselben Steuersatz —, stellt aber eine Einfuhrabgabe dar, die Zollbehörden erheben. Das kassenmäßige Aufkommen 2025 beträgt rund 73,9 Mrd. € (Quelle: BMF Monatsbericht 2025). In der Destatis-Kassenstatistik wird die EUSt gemeinsam mit der inländischen Umsatzsteuer ausgewiesen (2025 zusammen: 310,2 Mrd. €).
Wozu gibt es die Einfuhrumsatzsteuer?
Das Ziel ist Wettbewerbsneutralität: Importierte Waren sollen gegenüber inländischen Waren steuerlich nicht bevorzugt sein. Ohne EUSt würde jeder Einkauf aus dem Nicht-EU-Ausland günstiger — die Steuer gleicht das aus.
Steuersätze
Die EUSt-Sätze entsprechen den Umsatzsteuersätzen:
| Warenkategorie | Steuersatz |
|---|---|
| Regelsatz (die meisten Waren) | 19 % |
| Ermäßigter Satz (Lebensmittel, Bücher, etc.) | 7 % |
Bemessungsgrundlage
Die Steuer wird auf den Zollwert erhoben — das ist vereinfacht gesagt der Kaufpreis plus Versandkosten plus etwaige Zölle:
Zollwert + Zölle + sonstige Einfuhrabgaben = Bemessungsgrundlage
EUSt = Bemessungsgrundlage × 19 % (oder 7 %)
Beispiel: Smartphone aus China für 800 €, Versand 20 €, Zoll 35 € (ca. 4 %). Bemessungsgrundlage: 855 €. EUSt: 855 × 19 % = 162,45 €.
Kleinbetragsregelung / 150-Euro-Grenze
Seit Juli 2021 (EU-OSS-Reform) gilt: Sendungen aus Nicht-EU-Ländern sind nicht mehr bis 22 € steuerbefreit. Jeder Import — egal wie klein — unterliegt der EUSt. Nur für Sendungen unter 150 € entfällt der Einfuhrzoll (nicht die EUSt!).
Online-Marktplätze wie Amazon oder Zalando sind für Importe aus Drittstaaten unter 150 € nun selbst steuerpflichtig (fiktiver Lieferant).
Vorsteuerabzug für Unternehmen
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können die EUSt als Vorsteuer geltend machen — genauso wie inländische Umsatzsteuer. Damit ist die EUSt für Unternehmen ein durchlaufender Posten; wirtschaftlich belastet werden nur Endverbraucher.
Abgrenzung zu Zöllen
| EUSt | Zoll | |
|---|---|---|
| Zweck | Gleichstellung mit inländ. MwSt | Schutz inländ. Wirtschaft / EU-Haushalt |
| Grundlage | Umsatzsteuergesetz (§ 21 UStG) | EU-Zollrecht |
| Empfänger | Bund/Länder/Gemeinden (wie USt) | EU-Haushalt (75 %) + Bund (25 %) |
| Abschaffbar? | Nein (Neutralitätsgebot) | EU-politisch möglich |