Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Zahlen bei der Kleinunternehmerregelung – und trotzdem kursieren im Netz noch massenhaft Artikel mit den alten Werten 22.000 € und 50.000 €. Wer sich darauf verlässt, rechnet mit den falschen Grenzen. Hier die aktuelle Rechtslage im Detail.
Die beiden Grenzen
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzen will, muss beide Bedingungen gleichzeitig erfüllen (§ 19 Abs. 1 UStG):
| Grenze | Bezugsjahr | Wert |
|---|---|---|
| Vorjahresumsatz | abgeschlossenes Vorjahr | 25.000 € (nicht überschritten) |
| Umsatz im laufenden Jahr | aktuelles Kalenderjahr | 100.000 € (nicht überschritten) |
Beide Werte beziehen sich auf den Umsatz – nicht auf den Gewinn – und werden nach vereinnahmten Entgelten berechnet, ohne fiktive Umsatzsteuer.
Vorher: 22.000 € / 50.000 €
Das Jahressteuergesetz 2024 hat beide Grenzen zum 1.1.2025 deutlich angehoben. Vorher lagen sie bei 22.000 € (Vorjahr) und 50.000 € (laufendes Jahr) – seit 2020 unverändert, während die Inflation die reale Kaufkraft der alten Grenze aufgezehrt hatte.
Was die Regelung bringt
Wer als Kleinunternehmer gilt, weist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus – meist mit dem Hinweis „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Das bringt:
- Keine Umsatzsteuervoranmeldungen – deutlich weniger Bürokratie
- Einfachere Preisgestaltung – der Rechnungsbetrag ist der Endbetrag
- Aber: kein Vorsteuerabzug – gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe bleibt Kostenfaktor
Ob sich das lohnt, hängt vom Kundenkreis ab. Wer überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen verkauft, für die die ausgewiesene Umsatzsteuer ohnehin ein Durchlaufposten ist, hat oft nichts von der Kleinunternehmerregelung – der fehlende Vorsteuerabzug auf eigene Ausgaben wiegt dann schwerer als der bürokratische Vorteil.
Das Gründungsjahr: Keine Hochrechnung mehr
Vor 2025 musste, wer mitten im Jahr gründete, den Umsatz auf ein volles Jahr hochrechnen – eine Gründung im Oktober mit 8.000 € Umsatz hätte rechnerisch 32.000 € im Jahr ergeben und damit die alte Grenze gerissen.
Diese Hochrechnung ist seit 2025 abgeschafft. Im Gründungsjahr gilt einfach: Der tatsächliche Umsatz darf 25.000 € nicht überschreiten – unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Januar oder im November aufgenommen wurde.
Beispiel
Wer die Tätigkeit im Oktober 2026 aufnimmt und bis Jahresende 8.000 € Umsatz erzielt, bleibt Kleinunternehmer – auch wenn der Umsatz hochgerechnet auf zwölf Monate weit über 25.000 € läge. Für 2027 zählt dann der tatsächliche Vorjahresumsatz von 8.000 €.
Die 100.000-€-Falle: Sofortiger Wechsel
Die Vorjahresgrenze wirkt wie ein Filter am Jahresanfang – die 100.000-€-Grenze dagegen wird laufend überwacht. Wird sie im Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort, nicht erst zum nächsten Jahreswechsel.
Konkret: Nur der Umsatz, der über die 100.000 € hinausgeht, wird umsatzsteuerpflichtig – alles davor bleibt begünstigt.
Beispiel: Ein Kleinunternehmer hat bis August 95.000 € Umsatz erzielt. Im September kommt eine Rechnung über 6.000 € hinzu. Die ersten 5.000 € davon füllen die Lücke bis 100.000 € und bleiben umsatzsteuerfrei, die restlichen 1.000 € sind bereits regulär zu versteuern – ab da gilt die Regelbesteuerung für alle weiteren Umsätze des Jahres. Wer nah an der Grenze wirtschaftet, sollte seinen Umsatz laufend im Blick behalten, nicht erst zum Jahresende.
Neu seit 2025: Das EU-Kleinunternehmer-Regime
Bislang galt die Steuerbefreiung nur innerhalb Deutschlands – wer auch ins EU-Ausland verkaufte, musste sich dort um lokale Umsatzsteuerpflichten kümmern. Mit der EU-Richtlinie 2020/285 wurde das geändert.
Seit 2025 können in Deutschland ansässige Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, der EU-weite Gesamtumsatz überschreitet weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr 100.000 €.
Der Ablauf:
- Elektronischer Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), ausschließlich über das BZSt-Online-Portal
- Auswahl der EU-Länder, in denen die Regelung genutzt werden soll
- Zuteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX"
- Laufende, vollständige Aufzeichnung aller Umsätze – auf Anfrage elektronisch bereitzustellen
Zwei getrennte Grenzen, ein Unternehmer
Die nationale 100.000-€-Grenze und die EU-weite 100.000-€-Grenze sind unabhängig voneinander zu prüfen. Ein Unternehmer mit 40.000 € Umsatz in Deutschland und 70.000 € in anderen EU-Ländern bleibt in Deutschland Kleinunternehmer, überschreitet aber die EU-Regime-Grenze von 100.000 € insgesamt – die EU-Befreiung entfällt dann, die nationale bleibt bestehen.
E-Rechnung: Empfangen ja, Senden nein
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Umsätze zwischen Unternehmen in Deutschland grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnung. Für Kleinunternehmer gibt es eine wichtige Ausnahme:
- Ausstellen: Kleinunternehmer sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht befreit (§ 34a UStDV) – eine normale PDF- oder Papierrechnung reicht weiterhin
- Empfangen: Diese Befreiung gilt nicht – auch Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen
Ein normales E-Mail-Postfach erfüllt die Empfangspflicht bereits. Ein spezielles System ist nicht nötig – die E-Rechnung (XRechnung oder ZUGFeRD) muss nur ankommen und archivierbar sein können.
Freiwilliger Verzicht: Die Option zur Regelbesteuerung
Wer unter den Grenzen bleibt, aber trotzdem lieber regulär Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer abziehen möchte – etwa wegen hoher Anfangsinvestitionen –, kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 Abs. 3 UStG).
Der Verzicht bindet für mindestens fünf Kalenderjahre – ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung ist vor Ablauf dieser Frist nicht möglich. Wer viel in Startausrüstung investiert (Laptop, Werkzeug, Büroeinrichtung), fährt mit der Regelbesteuerung im ersten Jahr oft besser: Die Vorsteuer auf diese Anschaffungen lässt sich dann erstatten.
Kurz zusammengefasst
- Seit 2025 gelten 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr) – deutlich höher als die alten 22.000 € / 50.000 €
- Im Gründungsjahr zählt der tatsächliche Umsatz bis 25.000 € – die frühere Hochrechnung auf zwölf Monate ist abgeschafft
- Die 100.000-€-Grenze wird laufend geprüft: Bei Überschreiten wird nur der übersteigende Teil sofort steuerpflichtig
- Seit 2025 gibt es ein EU-weites Regime über das BZSt, mit eigener 100.000-€-Grenze auf EU-Ebene
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber seit 1.1.2025 empfangen können
- Ein freiwilliger Verzicht bindet fünf Jahre
Wie sich die Umsatzsteuer bei Regelbesteuerung auswirkt, zeigt dir unser Brutto-Netto-Rechner. Einen Überblick über deine gesamte Steuerlast als Selbstständiger gibt der Steuer-Check.