Eine Abfindung fühlt sich an wie ein Geldsegen – bis die Lohnabrechnung kommt. Weil die gesamte Summe in einem einzigen Jahr zufließt, katapultiert sie das Jahreseinkommen nach oben und wird zu einem großen Teil mit dem Spitzensteuersatz belastet.
Genau dagegen gibt es die Fünftelregelung (§ 34 EStG). Sie tut so, als verteile sich die Abfindung auf fünf Jahre – und dämpft damit die Progression.
Seit 2025 gibt es dabei aber einen Haken, der viele kalt erwischt.
Der Haken: Dein Arbeitgeber macht das nicht mehr
Bis einschließlich 2024 hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Abfindung kam also schon vergleichsweise günstig besteuert aufs Konto.
Damit ist seit dem 1. Januar 2025 Schluss. Das Wachstumschancengesetz hat die Fünftelregelung aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen. Die Folge:
- Der Arbeitgeber behält auf die Abfindung die volle Lohnsteuer ein
- Die Entlastung gibt es nur noch über die Einkommensteuererklärung
- Das Geld kommt also erst im Folgejahr zurück
Die Fünftelregelung selbst wurde nicht abgeschafft – nur der Zeitpunkt hat sich verschoben. Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt die Entlastung allerdings komplett. Bei einer Abfindung ist die Erklärung damit faktisch Pflicht, auch wenn keine Abgabepflicht besteht.
Wie die Fünftelregelung rechnet
Die Formel steht in § 34 Abs. 1 EStG und ist weniger kompliziert, als sie klingt:
Steuer auf die Abfindung = 5 × [ ESt(übriges Einkommen + 1/5 Abfindung)
− ESt(übriges Einkommen) ]
Im Klartext: Man rechnet aus, wie viel Steuer ein Fünftel der Abfindung zusätzlich kostet – und nimmt davon das Fünffache. Weil ein Fünftel in einer niedrigeren Progressionsstufe landet als die volle Summe, fällt das Ergebnis günstiger aus.
Warum das überhaupt hilft
Der Steuertarif ist progressiv: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz auf jeden weiteren Euro. Eine Abfindung von 60.000 € auf einmal wird deshalb schlechter besteuert als 12.000 € in fünf aufeinanderfolgenden Jahren. Die Fünftelregelung stellt rechnerisch den zweiten Fall her – ohne dass du tatsächlich fünf Jahre warten musst.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, du wirst zum 30. Juni entlassen, hast bis dahin 25.000 € zu versteuerndes Einkommen und erhältst 60.000 € Abfindung. Einzelveranlagung, keine Kirchensteuer:
| Ohne Fünftelregelung | Mit Fünftelregelung | |
|---|---|---|
| Zu versteuern | 85.000 € | 25.000 € + Sonderrechnung |
| Einkommensteuer | 24.564,00 € | 19.975,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 501,47 € | 0 € |
| Gesamt | 25.065,47 € | 19.975,00 € |
Die Ersparnis liegt bei 5.090,47 € – Geld, das du 2026 zunächst nicht siehst, weil der Arbeitgeber voll einbehält. Es kommt erst mit dem Steuerbescheid 2027.
Von der Abfindung selbst bleiben nach Steuern 42.875 € übrig: Auf die 60.000 € entfallen mit Fünftelregelung 17.125 € Steuer.
Nebenbei zeigt das Beispiel einen zweiten Effekt: Ohne Fünftelregelung rutscht man über die Soli-Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer – mit Fünftelregelung bleibt man darunter und zahlt gar keinen Solidaritätszuschlag.
Selbst nachrechnen
🧮 Fünftelregelung-Rechner 2026
Wie viel dir § 34 EStG bei einer Abfindung spart
Gehalt bis zum Austritt, Arbeitslosengeld zählt nicht (nur Progressionsvorbehalt)
Ohne Fünftelregelung
25.065,47 €
Einkommensteuer 24.564,00 € · Soli 501,47 €
Mit Fünftelregelung
19.975,00 €
Einkommensteuer 19.975,00 €
Ersparnis durch § 34 EStG
Holst du dir über die Steuererklärung zurück
Voraussetzung: Zusammenballung
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr zufließt und zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Wird sie auf zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung in der Regel.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs. 1 und 2 EStG · § 24 Nr. 1 EStG · Tarif § 32a EStG (2026). Vereinfachte Berechnung ohne Progressionsvorbehalt — kein Ersatz für eine Beratung.
Die Voraussetzung, die oft übersehen wird
Die Fünftelregelung gibt es nicht automatisch. Sie setzt eine Zusammenballung von Einkünften voraus: Die Abfindung muss vollständig in einem Kalenderjahr zufließen und dazu führen, dass du in diesem Jahr mehr verdienst als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen:
Nicht auf zwei Jahre stückeln. Wird die Abfindung geteilt – etwa 30.000 € im Dezember und 30.000 € im Januar – entfällt die Begünstigung in aller Regel für beide Teile. Das ist einer der teuersten Fehler bei Aufhebungsverträgen.
Kleine Abfindungen bringen unter Umständen nichts. Wer eine Abfindung erhält, die geringer ist als das entgangene Gehalt für den Rest des Jahres, erfüllt die Zusammenballung nicht.
Wann sich die Fünftelregelung kaum lohnt
Die Regelung wirkt über die Progression – und die kann man nur dämpfen, wenn noch Luft nach oben ist. Zwei Fälle, in denen fast nichts übrig bleibt:
- Hohes übriges Einkommen. Wer ohnehin im Spitzensteuersatz liegt, zahlt auf jeden weiteren Euro 42 % – egal ob gefünftelt oder nicht. Die Differenz geht gegen null.
- Sehr hohe Abfindung. Auch ein Fünftel landet dann noch im Spitzensteuersatz.
Der Effekt ist also am größten, wenn das übrige Einkommen niedrig und die Abfindung moderat ist – typischerweise bei einer Entlassung früh im Jahr.
Was sonst noch wichtig ist
Keine Sozialabgaben. Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Es fallen also weder Kranken-, Pflege-, Renten- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge an – anders als beim regulären Gehalt.
Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das ALG selbst ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Im Abfindungsjahr kann das den Vorteil der Fünftelregelung schmälern.
Der Auszahlungszeitpunkt ist verhandelbar. Wer im Dezember entlassen wird, kann die Auszahlung häufig auf Januar schieben. Dann trifft die Abfindung auf ein Jahr mit sonst geringem Einkommen – die Fünftelregelung wirkt deutlich stärker. Das gehört in den Aufhebungsvertrag, nicht in die Steuererklärung.
Kurz zusammengefasst
- Abfindungen sind voll steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei
- Die Fünftelregelung nach § 34 EStG dämpft die Progression: 5 × die Steuer auf ein Fünftel
- Seit 2025 wendet der Arbeitgeber sie nicht mehr an – die Entlastung gibt es nur über die Steuererklärung
- Voraussetzung ist die Zusammenballung: alles in einem Kalenderjahr
- Der Vorteil ist am größten bei niedrigem übrigem Einkommen
- Der Auszahlungszeitpunkt ist der wirksamste Hebel – und wird im Aufhebungsvertrag festgelegt
Wie sich dein übriges Jahreseinkommen besteuert, rechnet der Einkommensteuerrechner. Wo du insgesamt stehst, zeigt der Steuer-Check.