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Minijob 2026: Die 603-Euro-Grenze und was wirklich abgeht

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro – und steigt seit 2022 automatisch mit dem Mindestlohn. Was Arbeitgeber an Pauschalabgaben zahlen, was beim Minijobber netto ankommt und warum der 1. Juli 2026 für die Rentenversicherung wichtig war.

12. August 2026·8 Min. Lesezeit·vollbesteuert Redaktion
MinijobGeringfügige BeschäftigungLohnsteuerSozialversicherungRatgeber

Wer heute nach „Minijob" sucht, findet erstaunlich viele Seiten, die noch von 450 Euro sprechen. Diese Grenze ist seit Oktober 2022 Geschichte. Seitdem ist sie nicht mehr fest, sondern an den Mindestlohn gekoppelt – und steigt damit jedes Mal automatisch mit.

Für 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat.

Woher die 603 Euro kommen

Die Geringfügigkeitsgrenze wird nach einer festen Formel berechnet (§ 8 Abs. 1a SGB IV):

Minijob-Grenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro

Dahinter steckt eine Idee: Ein Minijob soll 10 Wochenstunden zum Mindestlohn ermöglichen – egal, wie hoch der Mindestlohn gerade ist. Für 2026 also: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 € → aufgerundet 603 €.

ZeitraumMindestlohnMinijob-Grenze
bis September 202210,45 €450 € (fester Betrag)
Oktober 2022 – 202312,00 €520 €
202412,41 €538 €
202512,82 €556 €
202613,90 €603 €
2027 (bereits beschlossen)14,60 €voraussichtlich 633 €

Auf das Jahr gerechnet sind das 7.236 € – der Betrag, den ein Minijobber 2026 maximal verdienen darf, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

Zweimal darfst du drüber

Ein unvorhergesehenes Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr zulässig – etwa bei einer Krankheitsvertretung. Im betreffenden Monat darf der Verdienst höchstens das Doppelte der Grenze betragen. Planbare Überschreitungen zählen ausdrücklich nicht: Wer von vornherein mehr verdienen will, ist kein Minijobber mehr.

Was der Arbeitgeber zahlt

Hier liegt die eigentliche Überraschung für viele: Der Minijob ist für den Arbeitnehmer fast abgabenfrei – für den Arbeitgeber aber keineswegs. Er zahlt Pauschalabgaben, und die sind erheblich.

PostenGewerblicher MinijobPrivathaushalt
Krankenversicherung13,00 %5,00 %
Rentenversicherung15,00 %5,00 %
Pauschsteuer2,00 %2,00 %
Umlage U1 (Krankheit)0,80 %0,80 %
Umlage U2 (Mutterschaft)0,22 %0,22 %
Insolvenzgeldumlage0,15 %
Unfallversicherungbranchenabhängig1,60 %
Summe31,17 %14,62 %

Bei einem Minijobber, der die 603 € voll ausschöpft, bedeutet das:

  • gewerblich: rund 188 € Abgaben obendrauf – der Minijob kostet den Betrieb also knapp 791 € im Monat
  • Privathaushalt: rund 88 € – zusammen etwa 691 €
⚠️

Zum 1. Januar 2026 wurde die Umlage U1 von 1,10 % auf 0,80 % gesenkt – die einzige Änderung an den Beitragssätzen in diesem Jahr. Ältere Kostenaufstellungen im Netz rechnen deshalb leicht zu hoch.

Der große Unterschied zwischen Gewerbe und Privathaushalt ist politisch gewollt: Der Haushaltsscheck soll Schwarzarbeit bei Putzhilfen, Kinderbetreuung und Gartenarbeit unattraktiv machen. Wer ihn nutzt, kann zusätzlich 20 % der Kosten von der Steuerschuld abziehen.

Was beim Minijobber ankommt

Für den Arbeitnehmer ist der Minijob steuerfrei – jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die pauschale Besteuerung wählt. Die 2 % Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer komplett ab und wird vom Arbeitgeber getragen. Der Verdienst taucht in der Steuererklärung gar nicht erst auf.

Der einzige reguläre Abzug ist die Rentenversicherung:

Gewerblicher MinijobPrivathaushalt
Arbeitgeber zahlt15,0 %5,0 %
Minijobber zahlt3,6 %13,6 %

Bei 603 € sind das 21,71 € im Monat – netto bleiben also 581,29 €.

Der 1. Juli 2026: Zweite Chance bei der Rente

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann bleiben die 3,6 % im Portemonnaie – der Job zählt aber auch kaum noch für die Rente.

Sehr viele nutzen diese Befreiung, ohne die Folgen zu überblicken: Ohne eigene Beiträge entfallen nicht nur Rentenansprüche, sondern auch der Zugang zu Reha-Leistungen, zur Erwerbsminderungsrente und zur Riester-Förderung.

Bis Mitte 2026 war diese Entscheidung endgültig. Seit dem 1. Juli 2026 lässt sie sich einmalig widerrufen: Wer sich damals befreien ließ, kann über den Arbeitgeber zurück in die Versicherungspflicht.

⚠️

Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft, gilt einheitlich für alle Minijobs – und ist die letzte Gelegenheit: Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

Pauschal oder individuell? Die übersehene Alternative

Der Arbeitgeber hat bei der Steuer die Wahl: 2 % Pauschsteuer – oder Individualbesteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers.

Was auf den ersten Blick nach mehr Bürokratie klingt, ist oft günstiger. In den Steuerklassen I bis IV liegt ein Verdienst von 603 € weit unter jeder Steuerschwelle, es fällt also gar keine Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber spart die 2 % – der Minijobber zahlt trotzdem nichts.

Wann sich die Individualbesteuerung nicht lohnt

In Steuerklasse VI – also wenn der Minijob nicht das erste Beschäftigungsverhältnis ist – wird ab dem ersten Euro Lohnsteuer fällig. Hier ist die Pauschsteuer fast immer die bessere Wahl.

Minijob neben dem Hauptjob

Eine der häufigsten Fragen – und die Antwort ist klarer, als viele denken:

  • Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt pauschal besteuert und abgabenbegünstigt.
  • Ab dem zweiten Minijob wird es teuer: Er wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und damit voll sozialversicherungspflichtig.

Wer mehrere Minijobs ohne Hauptjob hat, muss die Verdienste addieren. Zusammen dürfen sie die 603 € nicht überschreiten – sonst werden alle sozialversicherungspflichtig.

Darüber: Der Midijob

Zwischen 603,01 € und 2.000 € liegt der sogenannte Übergangsbereich – der Midijob. Dort steigen die Arbeitnehmerbeiträge nicht schlagartig, sondern gleitend an. Erst ab 2.000 € gilt der volle Sozialversicherungsbeitrag.

Wichtig: Im Übergangsbereich sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag entkoppelt. Was der Betrieb zahlt, hat mit dem reduzierten Beitrag des Beschäftigten wenig zu tun.

Die Alternative: Kurzfristige Beschäftigung

Für Saisonarbeit, Semesterferien oder Messeeinsätze gibt es eine zweite Form der geringfügigen Beschäftigung – die kurzfristige Beschäftigung. Sie kennt keine Verdienstgrenze, ist dafür zeitlich begrenzt: maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, über alle kurzfristigen Jobs zusammengerechnet.

Sie ist sozialversicherungsfrei, aber nicht steuerfrei – der Verdienst wird regulär nach Lohnsteuerklasse versteuert und muss in die Steuererklärung.

Kurz zusammengefasst

  • Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 €/Monat bzw. 7.236 €/Jahr
  • Sie ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt – 2027 voraussichtlich 633 €
  • Arbeitgeber zahlen 31,17 % Pauschalabgaben (Privathaushalt: nur 14,62 %)
  • Minijobber zahlen keine Steuern, nur 3,6 % Rentenversicherung – bei 603 € also 21,71 €
  • Seit 1. Juli 2026 lässt sich eine Befreiung von der Rentenversicherung einmalig rückgängig machen
  • Ein Minijob neben dem Hauptjob bleibt begünstigt – ab dem zweiten wird voll abgerechnet
  • Über 603 € beginnt der Midijob mit gleitend steigenden Beiträgen bis 2.000 €

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Veröffentlicht am 12. August 2026 · vollbesteuert Redaktion

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