Die Gewerbesteuer in Deutschland
Die Gewerbesteuer ist die bedeutendste eigene Steuereinnahme der Gemeinden und mit rund 69,2 Mrd. € Nettoaufkommen (2025) eine der größten Einzelsteuern Deutschlands. Steuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe — Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind befreit. Rechtliche Grundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
1. Gewerbeertrag ermitteln
Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn (aus Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Erklärung). Dieser wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert:
Wichtige Hinzurechnungen (§ 8 GewStG):
- 25 % der Finanzierungsanteile (Zinsen, Mieten, Leasingraten) — die sog. Zinsschranke
- 25 % der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter
Wichtige Kürzungen (§ 9 GewStG):
- 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes (Grundbesitzkürzung)
- Gewinnanteile aus anderen Personengesellschaften
- Dividenden von Kapitalgesellschaften (soweit steuerfrei)
2. Steuermesszahl
Der Gewerbeertrag (gerundet auf volle 100 €) wird mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.
3. Hebesatz der Gemeinde
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag × 3,5 % × Hebesatz
Der Hebesatz ist der kommunale Stellhebel — er variiert erheblich:
- Gesetzliches Minimum: 200 %
- Kleine Gemeinden: 200–300 %
- Mittelstädte: 350–430 %
- Großstädte: 400–550 % (München: 490 %, Frankfurt: 460 %, Berlin: 410 %)
Rechenbeispiel
GmbH in München, Gewerbeertrag 200.000 €:
Steuermessbetrag: 200.000 € × 3,5 % = 7.000 €
Gewerbesteuer: 7.000 € × 490 % = 34.300 €
Effektiver Satz: 17,15 % des Gewerbeertrags
Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (nicht für Kapitalgesellschaften wie GmbH/AG) gilt ein Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Erst darüber wird Gewerbesteuer fällig.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG): mit dem 4-fachen des Steuermessbetrags, maximal bis zur tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Bei niedrigen Hebesätzen wird die Gewerbesteuer damit faktisch vollständig ausgeglichen.
Wohin fließt das Geld?
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer — aber nicht vollständig: Ein Teil wird als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abgeführt.
- Brutto-Gewerbesteuer (Einnahmen der Gemeinden): ~69 Mrd. €
- davon Gewerbesteuerumlage (an Bund/Länder): ~6,4 Mrd. €
- Netto-Gemeinden: ~62,8 Mrd. €
Geschichte und Kritik
Die Gewerbesteuer ist politisch umstritten. Kritiker bemängeln:
- Sie besteuert auch Verlustbetriebe (durch Hinzurechnungen kann eine Gewerbesteuer entstehen, obwohl kein Gewinn vorliegt)
- Der hohe Verwaltungsaufwand durch Hinzurechnungen und Kürzungen
- Unternehmen können durch Wahl des Standorts die Steuerlast erheblich beeinflussen
Reformvorschläge reichen von einer Abschaffung (Ersatz durch kommunalen Einkommensteueranteil) bis zur Ausdehnung auf Freiberufler. Letzteres scheitert regelmäßig am Widerstand der Berufsverbände.