Das Kindergeld ist für die meisten Familien die wichtigste steuerliche Leistung überhaupt – und gleichzeitig eine der am häufigsten missverstandenen. Denn technisch gesehen ist es gar keine reine Sozialleistung, sondern eine Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft am Jahresende automatisch, was günstiger ist – und genau diese Mechanik lohnt sich zu verstehen.
Kindergeld 2026: die aktuellen Beträge
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 € pro Kind und Monat – unabhängig davon, ob es das erste, zweite oder fünfte Kind ist. Die früheren Staffelbeträge (mehr Geld ab dem dritten Kind) wurden 2023 abgeschafft.
| Jahr | Betrag je Kind/Monat | je Kind/Jahr |
|---|---|---|
| 2026 | 259 € | 3.108 € |
| 2025 | 255 € | 3.060 € |
| 2024 | 250 € | 3.000 € |
| 2023 | 250 € | 3.000 € |
Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit – nicht durch das Finanzamt. Wer als Angestellter im öffentlichen Dienst arbeitet, erhält es über den Arbeitgeber (Familienkasse des öffentlichen Dienstes).
Wer hat Anspruch?
Kindergeld bekommt grundsätzlich jeder, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und ein Kind hat (§ 62 EStG):
- Eltern (leibliche, Adoptiv- und Pflegeeltern)
- Stiefeltern, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt
- Großeltern, wenn das Enkelkind in ihrem Haushalt lebt
Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld an denjenigen gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Leben beide Elternteile zusammen, können sie untereinander bestimmen, wer es erhält – einigen sie sich nicht, entscheidet die Familienkasse.
Kindergeld ist kein Einkommen
Das Kindergeld selbst ist steuerfrei – es taucht weder als Einkommen in der Steuererklärung auf noch wird es beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Anders als beim Elterngeld gibt es hier keine Nachzahlung durch die Hintertür.
Altersgrenzen: wie lange gibt es Kindergeld?
| Situation | Kindergeld bis |
|---|---|
| Ohne Bedingung | 18. Geburtstag |
| Kind ist arbeitssuchend gemeldet | 21. Geburtstag |
| Kind ist in Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst (FSJ/BFD/FÖJ) | 25. Geburtstag |
| Kind ist behindert und kann sich nicht selbst unterhalten | unbefristet (Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein) |
Ausbildung und Studium: die wichtigsten Regeln
- Das Kindergeld fließt während der gesamten Ausbildungszeit – also auch zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, wenn die Übergangszeit nicht länger als vier Monate ist
- Auch während eines Masterstudiums besteht Anspruch, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelor aufbaut (sogenannte mehraktige Erstausbildung)
- Zweitausbildung: Hier gibt es Kindergeld nur, wenn das Kind nebenbei nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Minijobs sind aber unbedenklich, da sie in der Regel unter 20 Stunden liegen
Vorsicht bei dualen Studiengängen: Der BFH hat entschieden, dass ein duales Studium als einheitliche Erstausbildung gilt – auch wenn zwischenzeitlich ein Bachelorabschluss erworben wird. Das ist für die Eltern günstig, weil die 20-Stunden-Grenze dann nicht greift.
Kindergeld vs. Kinderfreibetrag: die Günstigerprüfung
Neben dem Kindergeld kennt das Steuerrecht den Kinderfreibetrag – einen Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und damit die Steuerlast senkt. Für 2026 beträgt er:
| pro Kind | |
|---|---|
| Kinderfreibetrag (Existenzminimum, § 32 Abs. 6 EStG) | 6.672 € |
| Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) | 3.084 € |
| Gesamt | 9.756 € |
Diese Freibeträge stehen beiden Elternteilen gemeinsam zu (je zur Hälfte) und werden nur bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt – nicht bei der monatlichen Lohnsteuer.
Wie die Günstigerprüfung funktioniert
Das Finanzamt vergleicht am Jahresende automatisch (§ 31 EStG):
- Variante A – Kindergeld: 3.108 € (259 € × 12) ausgezahlt, kein Freibetrag
- Variante B – Kinderfreibetrag: 9.756 € vom zvE abziehen → Steuerersparnis berechnen
Ist die Steuerersparnis aus dem Freibetrag höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird die Differenz erstattet. Ist das Kindergeld günstiger, ändert sich nichts – es bleibt beim ausgezahlten Betrag.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Freibetrag?
Der Kinderfreibetrag wird dann günstiger, wenn der persönliche Grenzsteuersatz hoch genug ist, dass die Steuerersparnis aus 9.756 € Freibetrag das Kindergeld von 3.108 € übersteigt. Das passiert ungefähr bei:
| Veranlagung | zvE ab ca. |
|---|---|
| Zusammenveranlagung (Ehepaar) | 85.000 € |
| Einzelveranlagung | 68.000 € |
Unterhalb dieser Schwellen ist das Kindergeld günstiger – und das betrifft die große Mehrheit der Familien. Wer drüber liegt, muss nichts tun: Die Günstigerprüfung läuft automatisch über die Steuererklärung.
Kindergeld trotzdem beantragen!
Auch wer sicher vom Kinderfreibetrag profitiert, sollte das Kindergeld beantragen. Denn es wird monatlich vorausgezahlt – der Freibetrag wirkt erst über die Steuererklärung. Das Finanzamt verrechnet beides automatisch: Die Differenz zwischen Freibetrag-Vorteil und ausgezahltem Kindergeld kommt als Erstattung.
Zählkinder: ein oft übersehener Vorteil
Die Höhe des Kindergelds ist zwar einheitlich, aber bei der Günstigerprüfung und beim Kinderzuschlag spielt die Reihenfolge der Kinder eine Rolle. Kinder aus früheren Beziehungen des Partners, die nicht im eigenen Haushalt leben, können als Zählkinder berücksichtigt werden – sie erhöhen die Kinderzahl, auch wenn für sie kein Kindergeld an den aktuellen Haushalt fließt.
Kindergeld beantragen: Frist und Rückwirkung
Kindergeld muss schriftlich beantragt werden – online über das Portal der Familienkasse oder per Formular. Der Antrag wirkt maximal sechs Monate rückwirkend (§ 70 Abs. 1 EStG). Wer nach der Geburt also ein halbes Jahr wartet, verliert kein Geld – wer länger wartet, schon.
Benötigt werden:
- Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) des Kindes und des antragstellenden Elternteils
- Geburtsurkunde (bei Neugeborenen)
- Bei über 18-Jährigen: Ausbildungsnachweis, Immatrikulationsbescheinigung oder Meldung als arbeitssuchend
Kindergeld im Ausland
Grundsätzlich gilt: Kindergeld gibt es für Kinder, die in Deutschland, der EU oder dem EWR leben. Für Kinder außerhalb dieses Gebiets besteht in der Regel kein Anspruch – Ausnahmen bestehen über bilaterale Sozialversicherungsabkommen (z. B. mit der Türkei, Marokko).
Wer als EU-Bürger in Deutschland arbeitet und Kinder im Heimatland hat, erhält deutsches Kindergeld – ggf. gekürzt um eine vergleichbare Leistung des anderen Landes (Differenzkindergeld).
Kindergeld und andere Leistungen
Das Kindergeld wird bei einigen Sozialleistungen als Einkommen des Kindes angerechnet:
- Bürgergeld: Kindergeld wird voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet
- Unterhalt: Der Kindesunterhalt wird um das hälftige Kindergeld gekürzt – bei volljährigen Kindern um das volle Kindergeld
- BAföG: Kindergeld wird nicht auf BAföG angerechnet
Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Obwohl der Kinderfreibetrag erst bei der Jahressteuererklärung zum Tragen kommt, kann er als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden – allerdings nur für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, nicht für die Lohnsteuer selbst. Der Eintrag erfolgt über den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Formular, ELSTER) und senkt den monatlichen Soli/KiSt-Abzug leicht.
Kurz zusammengefasst
- Kindergeld 2026: 259 € pro Kind und Monat, einheitlich für alle Kinder
- Auszahlung monatlich durch die Familienkasse, nicht durchs Finanzamt
- Anspruch bis 18 (bedingungslos), bis 25 (Ausbildung/Studium), bis 21 (arbeitssuchend)
- Kinderfreibetrag (9.756 € gesamt 2026) lohnt sich erst ab ca. 68.000 € zvE (Einzel) bzw. 85.000 € (Zusammenveranlagung)
- Die Günstigerprüfung läuft automatisch – das Finanzamt rechnet Kindergeld gegen Freibetrag
- Antrag wirkt maximal sechs Monate rückwirkend
- Kindergeld ist steuerfrei – kein Progressionsvorbehalt, keine Nachzahlung