In der Steuererklärung tauchen drei Begriffe auf, die sich oberflächlich ähneln, aber nach völlig unterschiedlichen Regeln funktionieren: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Wer sie verwechselt, trägt Ausgaben womöglich an der falschen Stelle ein – oder übersieht, dass eine Ausgabe überhaupt abzugsfähig wäre.
Wo die drei Töpfe in der Rechnung ansetzen
Die Einkommensteuer wird in mehreren Schritten ermittelt – und jeder der drei Begriffe wirkt an einer anderen Stelle:
Einnahmen
− Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben)
= Einkünfte (je Einkunftsart)
Summe der Einkünfte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
Gesamtbetrag der Einkünfte
− Sonderausgaben
− außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
Einkommen
− Kinderfreibeträge etc.
= zu versteuerndes Einkommen
Werbungskosten wirken also vor der Ermittlung der Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erst danach, auf Ebene des gesamten Einkommens.
Werbungskosten: gebunden an eine Einkunftsart
Werbungskosten (§ 9 EStG) sind Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung von Einnahmen dienen – und zwar innerhalb einer bestimmten Einkunftsart. Am bekanntesten sind sie bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit:
- Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
- Arbeitsmittel (Laptop, Fachliteratur, Werkzeug)
- Fortbildungskosten
- Bewerbungskosten
- Homeoffice-Pauschale
- Doppelte Haushaltsführung, beruflich veranlasste Umzugskosten
Jedem Arbeitnehmer steht automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € zu – ganz ohne Belege. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten darüber liegen, lohnt sich die Einzelaufstellung.
Werbungskosten gibt es nicht nur bei nichtselbstständiger Arbeit, sondern bei fast jeder Einkunftsart – etwa Kontoführungsgebühren bei Kapitalerträgen oder Erhaltungsaufwand bei Vermietung. Bei Gewinneinkünften (Selbstständige, Gewerbetreibende) heißt das Pendant Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) – wirtschaftlich dasselbe Prinzip, nur anders benannt.
Sonderausgaben: privat veranlasst, trotzdem abzugsfähig
Sonderausgaben (§ 10 EStG) sind das Gegenteil: Sie entstehen aus rein privaten Gründen, sind also keiner Einkunftsart zuzuordnen – der Gesetzgeber erkennt sie trotzdem an, meist aus sozial- oder bildungspolitischen Gründen. Man unterscheidet zwei Gruppen:
Vorsorgeaufwendungen (eigene Berechnungsregeln, oft automatisch über die Rentenversicherung erfasst):
- Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
- Riester- und Rürup-Beiträge
Sonstige Sonderausgaben (Auswahl):
- Gezahlte Kirchensteuer
- Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen
- Kosten der ersten Berufsausbildung/des Erststudiums bis 6.000 € im Jahr
- Kinderbetreuungskosten: seit 2025 zu 80 % abzugsfähig, maximal 4.800 € je Kind und Jahr
- Schulgeld für Privatschulen: 30 %, maximal 5.000 € je Kind und Jahr
- Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner (Realsplitting)
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist winzig
Anders als beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) fällt der automatische Sonderausgaben-Pauschbetrag mit 36 € (Ledige) bzw. 72 € (Verheiratete) kaum ins Gewicht. In der Praxis lohnt sich deshalb fast immer die Einzelangabe – insbesondere die gezahlte Kirchensteuer allein übersteigt den Pauschbetrag meist um ein Vielfaches.
Außergewöhnliche Belastungen: zwangsläufig und atypisch
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) sind Ausgaben, die dir zwangsläufig entstehen – du konntest dich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen – und die außergewöhnlich sind, also über das hinausgehen, was der Mehrheit der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage entsteht. Typische Beispiele:
- Krankheitskosten, die nicht von der Kasse erstattet werden
- Pflegekosten
- Beerdigungskosten, soweit der Nachlass sie nicht deckt
- Kosten durch Katastrophenschäden (Hochwasser, Brand)
Die zumutbare Eigenbelastung – der entscheidende Unterschied
Anders als bei Werbungskosten und Sonderausgaben wird bei außergewöhnlichen Belastungen zuerst ein Selbstbehalt abgezogen – die zumutbare Eigenbelastung. Sie richtet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Ledige | Verheiratete | 1–2 Kinder | 3+ Kinder |
|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| 15.340 € – 51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Seit einem BFH-Urteil von 2017 wird gestaffelt gerechnet: Nur der Teil des Einkommens, der eine Stufe übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet – ähnlich wie beim progressiven Einkommensteuertarif.
Nur der Betrag, der über der individuellen zumutbaren Eigenbelastung liegt, wirkt sich steuerlich aus. Wer z. B. 3.000 € Krankheitskosten hatte und eine zumutbare Eigenbelastung von 1.800 € errechnet, kann nur die Differenz von 1.200 € geltend machen.
Ausnahme: Pauschbeträge ohne Selbstbehalt
Für bestimmte Fälle gibt es Pauschbeträge, die ohne Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gewährt werden – etwa der Behinderten-Pauschbetrag, der Pflege-Pauschbetrag und der Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Sie sind der Einfachheit halber von der sonst üblichen Selbstbehalt-Regel ausgenommen.
Die drei Töpfe im direkten Vergleich
| Werbungskosten | Sonderausgaben | Außergewöhnliche Belastungen | |
|---|---|---|---|
| Ursache | beruflich/einkunftsbezogen | privat, aber gesetzlich anerkannt | zwangsläufig und atypisch |
| Wirkt auf | einzelne Einkunftsart | Gesamtbetrag der Einkünfte | Gesamtbetrag der Einkünfte |
| Automatischer Pauschbetrag | 1.230 € (Arbeitnehmer) | 36 €/72 € | keiner (außer Sonderpauschbeträge) |
| Selbstbehalt? | Nein | Nein | Ja – zumutbare Eigenbelastung |
| Beispiel | Fahrtkosten, Arbeitsmittel | Kirchensteuer, Spenden | Krankheitskosten, Pflegekosten |
Kurz zusammengefasst
- Werbungskosten: an eine Einkunftsart gebunden, wirken vor der Einkünfteermittlung
- Sonderausgaben: privat veranlasst, aber ausdrücklich anerkannt, kein Selbstbehalt
- Außergewöhnliche Belastungen: zwangsläufig und atypisch, aber erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung wirksam
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