Wer spendet, tut Gutes – und kann einen Teil davon in der Steuererklärung geltend machen. Aber: Nicht jede Zahlung, die sich „Spende" nennt, akzeptiert das Finanzamt. Entscheidend sind drei Dinge: wem man spendet, wie man es nachweist und wie viel maximal abziehbar ist.
Spenden als Sonderausgaben
Spenden werden steuerlich als Sonderausgaben behandelt (§ 10b EStG). Sie mindern nicht das Bruttoeinkommen wie Werbungskosten, sondern werden erst danach abgezogen – vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Effekt: Die Spende senkt das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.
Wie viel spart eine Spende konkret?
Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Wer z. B. einen Grenzsteuersatz von 35 % hat und 500 € spendet, spart rund 175 € Einkommensteuer (plus Soli und ggf. Kirchensteuer). Je höher das Einkommen, desto größer der Steuervorteil pro gespendetem Euro – das ist politisch gewollt, aber oft kritisiert.
Die 20-Prozent-Grenze
Spenden sind nicht unbegrenzt abziehbar. Das Finanzamt erkennt maximal 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte an (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 € sind also höchstens 10.000 € als Sonderausgaben abziehbar.
Für Unternehmen gibt es alternativ die Grenze von 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen – relevant ist die für den Steuerpflichtigen günstigere Berechnung.
Was passiert, wenn man mehr spendet? Der übersteigende Betrag geht nicht verloren – dazu gleich mehr beim Thema Spendenvortrag.
Wer darf Spenden empfangen?
Nicht jede Organisation kann steuerlich wirksame Spendenquittungen ausstellen. Begünstigt sind:
- Gemeinnützige Körperschaften (Vereine, Stiftungen, gGmbHs) im Sinne der §§ 51–68 AO – erkennbar an der Feststellung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt
- Mildtätige Organisationen (Wohlfahrtspflege, Katastrophenhilfe)
- Kirchliche Zwecke
- Politische Parteien (eigene Regeln, siehe unten)
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, Universitäten, öffentliche Museen)
Nicht absetzbar sind dagegen Zahlungen an:
- Privatpersonen (auch wenn sie das Geld für einen guten Zweck verwenden)
- Ausländische Organisationen ohne EU/EWR-Sitz (innerhalb der EU/des EWR grundsätzlich möglich, aber mit höheren Nachweispflichten)
- Organisationen, die ihren Gemeinnützigkeitsstatus verloren haben
Vorsicht bei Mitgliedsbeiträgen: Beiträge an gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich absetzbar – außer der Verein fördert in erster Linie die Freizeitgestaltung seiner Mitglieder. Beiträge an Sport-, Heimat-, Trachten-, Karnevals- oder Hundesportvereine sind deshalb nicht als Sonderausgaben abziehbar, auch wenn der Verein gemeinnützig ist (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Zusätzliche Spenden (über den Beitrag hinaus) an solche Vereine bleiben dagegen absetzbar – sofern sie auf der Zuwendungsbestätigung separat ausgewiesen werden.
Nachweis: Zuwendungsbestätigung oder vereinfachter Nachweis
Seit 2021 werden Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich „Spendenquittungen") von den empfangenden Organisationen elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Man muss sie also nicht mehr selbst einreichen – sollte sie aber 10 Jahre aufbewahren, falls das Finanzamt nachfragt.
Vereinfachter Nachweis bis 300 €
Für Spenden bis 300 € reicht ein vereinfachter Nachweis (§ 50 Abs. 4 EStDV):
- Bei Überweisungen: der Kontoauszug oder die Buchungsbestätigung der Bank
- Bei Katastrophenspenden: der Kontoauszug genügt auch über 300 €, wenn die Spende auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto einer gemeinnützigen Organisation geht (befristete Vereinfachungsregel des BMF bei Naturkatastrophen, Krisen etc.)
Die 300-€-Grenze gilt pro Einzelspende, nicht pro Jahr. Wer also viermal 200 € an verschiedene Organisationen spendet, braucht für keine davon eine formelle Zuwendungsbestätigung.
Sachspenden: Bewertung ist entscheidend
Nicht nur Geldspenden sind absetzbar – auch Sachspenden (Kleidung, Möbel, Elektronik). Die Bewertung richtet sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Zuwendung:
- Neuware: Einkaufspreis
- Gebrauchte Gegenstände: geschätzter Marktwert (was man bei einem Verkauf realistisch erzielen würde)
- Selbst hergestellte Gegenstände: Herstellungskosten
Die empfangende Organisation stellt eine Zuwendungsbestätigung über den Wert aus. Tipp: Bei höherwertigen Sachspenden (z. B. ein gebrauchter Laptop) den Zeitwert dokumentieren – mit Screenshots von Vergleichsangeboten auf Gebrauchtmärkten.
Aufgepasst bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen: Entnimmt ein Unternehmer einen Gegenstand und spendet ihn, muss er den Entnahmegewinn (Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert) trotzdem versteuern. Die Spende mindert dann zwar die Steuerlast – aber der Entnahmegewinn erhöht sie gleichzeitig.
Parteispenden: doppelte Vergünstigung
Spenden an politische Parteien werden steuerlich besonders behandelt – sie wirken gleich zweifach (§ 34g EStG):
Stufe 1 – Steuerermäßigung (direkter Abzug von der Steuerschuld):
| Ledige | Verheiratete | |
|---|---|---|
| 50 % der Spende, maximal | 825 € | 1.650 € |
| d. h. voller Vorteil bei Spenden bis | 1.650 € | 3.300 € |
Wer als Lediger 1.650 € an eine Partei spendet, bekommt also 825 € direkt von der Steuerschuld abgezogen – unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Das ist deutlich wirkungsvoller als ein Sonderausgabenabzug.
Stufe 2 – Sonderausgabenabzug:
Was über 1.650 € (Ledige) bzw. 3.300 € (Verheiratete) hinausgeht, kann zusätzlich als Sonderausgabe abgezogen werden – bis zu weiteren 1.650 € (Ledige) bzw. 3.300 € (Verheiratete). Die Gesamtwirkung erstreckt sich damit auf Parteispenden bis 3.300 € (Ledige) bzw. 6.600 € (Verheiratete).
Spendenvortrag: nichts geht verloren
Wer in einem Jahr mehr spendet als die 20-Prozent-Grenze erlaubt, kann den Restbetrag unbegrenzt in die Folgejahre vortragen (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Das Finanzamt führt den Spendenvortrag automatisch fort – er taucht im Steuerbescheid unter „verbleibender Spendenvortrag" auf.
Das ist besonders relevant bei:
- Großspenden (z. B. eine einmalige Erbschaftsspende an eine Stiftung)
- Stiftungsgründungen: Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1.000.000 € über zehn Jahre verteilt abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG) – ein eigener Höchstbetrag neben der 20-Prozent-Grenze
Was nicht absetzbar ist
Einige Zahlungen werden umgangssprachlich als Spenden bezeichnet, sind aber steuerlich keine:
- Zeitspenden (ehrenamtliche Arbeit): Der Wert der eigenen Arbeitszeit ist nicht absetzbar. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Verein einen Vergütungsanspruch einräumt und der Spender darauf verzichtet (Aufwandsspende) – dann braucht es aber einen vorherigen Vertrag.
- Sponsoring: Zahlungen, für die eine Gegenleistung erfolgt (Logo auf dem Trikot, Werbung auf der Website), sind keine Spenden, sondern Betriebsausgaben – für Unternehmen absetzbar, für Privatpersonen nicht.
- Crowdfunding und GoFundMe: Zahlungen an Privatpersonen oder gewerbliche Projekte sind grundsätzlich keine Spenden – auch wenn der Zweck sympathisch ist.
- Trinkgelder und Almosen: Keine Spenden im steuerlichen Sinne.
- Lose der Aktion Mensch o. Ä.: Der Loskauf ist ein Glücksspielvertrag, keine Spende (obwohl ein Teil des Erlöses gemeinnützigen Zwecken zufließt).
Spenden in der Steuererklärung eintragen
Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören in die Anlage Sonderausgaben, Zeilen 5–12 (Steuererklärung 2025). Parteispenden haben eigene Zeilen (Zeilen 7–8). Die meisten Steuerprogramme (ELSTER, WISO, Taxfix) führen durch eine Abfrage – man braucht nur die Summe je Empfänger.
Seit der elektronischen Übermittlung durch die Organisationen tauchen viele Spenden bereits als vorausgefüllte Daten in ELSTER auf. Trotzdem lohnt sich ein Abgleich: Nicht alle Organisationen übermitteln zeitnah, und fehlerhafte Beträge kommen vor.
Timing: Spenden vor Jahresende
Steuerlich zählt das Abflussdatum (§ 11 EStG): Entscheidend ist, wann das Geld das eigene Konto verlässt – nicht, wann es beim Empfänger ankommt. Eine Überweisung am 30. Dezember wirkt sich also auf die Steuererklärung des laufenden Jahres aus, selbst wenn sie erst am 2. Januar gutgeschrieben wird.
Das erklärt, warum Spendenorganisationen im Dezember besonders intensiv werben: Viele Menschen entscheiden erst kurz vor Jahresende, ob sie noch Steuersparpotenzial nutzen wollen.
Kurz zusammengefasst
- Spenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen sind als Sonderausgaben absetzbar
- Höchstgrenze: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
- Vereinfachter Nachweis (Kontoauszug) bis 300 € pro Einzelspende
- Parteispenden: 50 % direkt von der Steuerschuld, bis 825 € (Ledige) / 1.650 € (Verheiratete) – deutlich günstiger als normale Spenden
- Übersteigt die Spende die 20-%-Grenze, wird der Rest als Spendenvortrag ins nächste Jahr mitgenommen
- Sachspenden sind absetzbar, aber sauber bewerten
- Zeitspenden, Crowdfunding und Sponsoring sind keine abzugsfähigen Spenden